Zivilrecht - 3. Dezember 2020

Verstoß gegen die FIS-Regeln kann beim Skifahren ein teures Nachspiel haben

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 27.11.2020 zum Urteil 7 O 141/19 vom 17.11.2020 (nrkr)

Ein kleiner Fahrfehler auf einer Skipiste in Kanada hat für einen Skifahrer aus Ludwigshafen erhebliche finanzielle Folgen. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts hat ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 27.000 Euro an einen Snowboardfahrer aus Bayern verurteilt. Mit diesem war er beim talwärts Fahren auf dem Ski-Hang zusammengestoßen. Die Kammer hat in dem Urteil wesentlich auf die weltweit geltenden Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) abgestellt, die die Anforderungen an die Sorgfalt der Ski- und Snowboardfahrer konkretisieren und als Gewohnheitsrecht anzusehen seien.

Beide Unfallbeteiligte waren im Januar 2018 Teilnehmer einer Ski-Reise nach Lake Louise in Kanada. Bei einer gemeinsamen Abfahrt mit anderen Mitgliedern der Reisegruppe wurde der Snowboardfahrer von dem Skifahrer überholt. Hierbei kam es zu dem folgenreichen Zusammenstoß. Bei dem Verletzten wurde nach seiner Rückkehr nach Deutschland ein Kreuzband- und Seitenbandriss sowie eine Verletzung des Innen- und Außenmeniskus festgestellt.

Nach der Entscheidung der Kammer hat der Skifahrer wegen eines Verstoßes gegen die FIS-Regeln für alle Folgen des Unfalls einzustehen. Denn bereits nach seiner eigenen Schilderung habe er unmittelbar vor dem Unfall zum Linksschwung angesetzt und sei dann beim Ausfahren aus der Kurve leicht hangaufwärts gefahren. Hierbei gilt, so die Kammer, nach Nr. 5 der FIS-Regeln eine besondere Sorgfaltspflicht, die der Skifahrer nicht beachtet habe. Jeder Skifahrer, der hangaufwärts schwingen oder fahren wolle, müsse sich nach unten und nach oben vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun könne.

Das Gericht hatte auch keinen Zweifel daran, dass die schwerwiegende Knieverletzung des Snowboarders bei der Kollision und nicht etwa erst in den Tagen danach entstanden war. Zwar hatte dieser nach dem Unfall trotz Schmerzen an vier Tagen noch weitere Abfahrten gemacht und sogar an einem Helikopter-Skiing teilgenommen. Das bezeichnete der gerichtlich beauftragte orthopädische Sachverständige als durchaus erstaunlich. Er erklärte zur Überzeugung des Gerichts aber auch, dass Snowboard-Fahren im Vergleich zum Ski-Fahren knieschonender sei und das Knie zudem durch die hervorragenden Schneeverhältnisse in Kanada weniger stark belastet werde. Auch sei bei erfahrenen und ambitionierten Sportlern immer wieder festzustellen, dass diese an ihre Risikobereitschaft und Schmerztoleranz höhere Maßstäbe anlegten, als dies normalerweise der Fall sei.

Nach der Entscheidung kann der Snowboardfahrer nun u. a. Ersatz seines Verdienstausfalls in Höhe von 20.000 Euro sowie 7.000 Euro Schmerzensgeld verlangen. Der Skifahrer ist jedoch wohl durch eine Haftpflichtversicherung geschützt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Frankenthal