EuGH, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil T-656/24 des EuG vom 04.03.2026
Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die Verspätung des späteren Fluges auf eine von ihr getroffene eigenständige Entscheidung zurückgeht und diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist.
Dies kann der Fall sein, wenn die Fluggesellschaft im Rahmen einer Flugrotation beschließt, auf die Passagiere eines früheren Fluges zu warten, die sich wegen einer Störung der Sicherheitskontrolle, die am betroffenen Flughafen insgesamt vorlag, verspätet hatten.
Zwei Fluggäste verlangen von der Fluggesellschaft European Air Charter jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Varna (Bulgarien) mehr als drei Stunden Verspätung hatte. Das Landgericht Düsseldorf steht vor der Frage, ob sich die Fluggesellschaft für einen späteren Flug im Rahmen einer Flugrotation wegen eines außergewöhnlichen Umstands, der einen vorangegangenen Flug betraf, auf eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung für die Verspätung berufen kann.
Infolge außergewöhnlich langer Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Köln/Bonn aufgrund einer Arbeitsüberlastung des Kontrollpersonals sollen sich alle Passagiere eines Fluges, der dem im Ausgangsverfahren fraglichen Flug vorausging, verzögert zum Boarding eingefunden haben. European Air Charter beschloss daraufhin, auf diese Passagiere zu warten, sodass dieser Flug beim Start eine Verspätung von mehr als fünf Stunden hatte. Außerdem traf European Air Charter die Entscheidung, die folgenden Flüge einschließlich des fraglichen Fluges umzuorganisieren und hierbei ein Ersatzfluggerät einzusetzen.
Das Landgericht möchte wissen, ob diese eigenständige Entscheidung von European Air Charter zur Folge hat, dass die Fluggesellschaft sich nicht auf den außergewöhnlichen Umstand, der auf einem vorangegangenen Flug eingetreten ist, berufen kann.1 Es hat daher das Gericht der Europäischen Union hierzu befragt.2
Gemäß der Antwort des Gerichts kann sich die Fluggesellschaft nicht auf den in Rede stehenden außergewöhnlichen Umstand berufen, der im Rahmen einer Flugrotation einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die eigenständige Entscheidung des Unternehmens, auf die Fluggäste zu warten, die sich aufgrund der Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig einfanden, die entscheidende Ursache für die Verspätung des späteren Fluges darstellt, und sofern diese Entscheidung für die betroffene Fluggesellschaft nicht – etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung – zwingend war, was vom Landgericht Düsseldorf zu überprüfen ist.3,4
Jedenfalls kann sich die Fluggesellschaft nicht auf das Interesse der Passagiere des vorangegangenen Fluges berufen, in angemessener Zeit befördert zu werden. Die Vornahme eines Interessenausgleichs der verschiedenen betroffenen Fluggastgruppen steht ihr nämlich nicht zu.
Fußnoten
1Das Landgericht Düsseldorf geht davon aus, dass die Störung der Sicherheitskontrolle an dem betroffenen Flughafen insgesamt vorlag und somit einen außergewöhnlichen Umstand darstellte, sodass sich ihm nur die Frage stellt, ob zwischen dem außergewöhnlichen Umstand, der den vorangegangenen Flug betraf, und der verspäteten Ankunft des fraglichen Fluges ein ursächlicher Zusammenhang bestand.
2Insbesondere wird das Gericht um eine Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen gebeten.
3Konkret antwortet das Gericht Folgendes: Die eigenständige Entscheidung der Fluggesellschaft, auf Passagiere eines Fluges zu warten, die sich aufgrund einer Störung der Sicherheitskontrolle noch in dieser Kontrolle befinden, kann den unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang aufheben, der zwischen dem außergewöhnlichen Umstand, den diese Störung darstellt, und der um mindestens drei Stunden verspäteten Ankunft eines späteren Fluges besteht, der am selben Tag mit demselben Flugzeug vorgesehen war, wenn diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist. Da die Verordnung Nr. 261/2004 die genauen Anforderungen für die Unmittelbarkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung oder der Annullierung eines Fluges nicht definiert, sind in entsprechender Anwendung die Kriterien für den ursächlichen Zusammenhang bei der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union heranzuziehen. Diese Kriterien verlangen, dass der Zusammenhang in der Weise hinreichend unmittelbarer ist, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss.
4Nach Auffassung des Gerichts ist die fragliche Entscheidung der Fluggesellschaft geeignet, den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung des späteren Fluges zu unterbrechen, wenn sie die entscheidende Ursache für die Verspätung des fraglichen Fluges darstellt und sofern sie für die betroffene Fluggesellschaft nicht – etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung – zwingend war.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union