DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.10.2025
Die EU-Kommission hat am 21.10.2025 Änderungen an der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) vorgeschlagen. Ziel ist es, einerseits sicherzustellen, dass das IT-System voll funktionsfähig ist und andererseits die Meldepflichten, insb. für primäre Kleinst- und kleine Unternehmen (micro and small primary operaters), zu vereinfachen.
Vereinfachte Meldeverpflichtungen
Zur Vereinfachung von bestimmten Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern führt die EU-Kommission zwei neue Kategorien ein und definiert sie wie folgt:
- nachgelagerte Marktteilnehmer (downstream operater): ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder exportiert, die ihrerseits unter Verwendung von relevanten Erzeugnissen hergestellt worden sind (s. jeweils Anhang I EUDR), und für die bereits eine Sorgfaltserklärung bzw. vereinfachte Erklärung vorliegt. Für nachgelagerte Marktteilnehmer entfällt die Pflicht zur Feststellung der Sorgfaltspflicht und zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung. (Die Meldepflichten obliegen denjenigen, die die Erzeugnisse zuerst auf den Markt bringen.) Damit soll die Interaktion mit dem Informationssystem deutlich reduziert werden. Da die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, die keine KMU sind, laut EU-Kommission, einen großen Einfluss auf die Lieferketten haben, müssen sie sich weiterhin im Informationssystem registrieren. Um eine vollständige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, erheben sie Referenznummern und Anmeldekennungen von Kleinst- und Kleinunternehmen bzw. geben diese weiter.
- Marktteilnehmer, die primäre Kleinst- und kleine Unternehmen (micro and small primary operaters) sind: Darunter zählen natürliche Personen oder Kleinst- und kleine Unternehmen (definiert gemäß Richtlinie 2013/34/EU, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie unabhängig der Rechtsform), die ihren Sitz in Ländern mit geringem Risiko (gemäß Länderbenchmarkliste, s. Art. 29) haben, und die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, exportieren bzw. sie selbst auf betreffenden Grundstücken hergestellt, geerntet oder aufgezogen haben.
Sie sind nicht verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung einzureichen, müssen jedoch einmalig eine vereinfachte Erklärung im Informationssystem einreichen oder die relevanten Informationen über ein alternatives System/Datenbank bereitstellen, das nach EU bzw. nationalen Bestimmungen eingerichtet wurde. Dazu gehören u. a. Informationen zu ihrer Tätigkeit, einschließlich Geolokalisierung oder Postadressen aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe hergestellt werden. Durch die einmalig Abgabe der vereinfachten Erklärung erhält der Kleinst- oder kleine Unternehmer eine Anmeldekennung, die mit allen relevanten Produkten, die er in Verkehr bringt bzw. exportiert, weitergegeben wird.
Zeitliche Verschiebung für Kleinst- und kleine Unternehmen
Um Kleinst- und kleinen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen an der EUDR zu geben, wird eine weitere zeitliche Verschiebung der Erstanwendung der Bestimmungen auf den 30.12.2026 vorgeschlagen.
Übergangszeitraum
Für mittlere und große Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler sollen die Bestimmungen weiterhin ab 30.12.2025 gelten. Für sie wird eine Übergangszeit von sechs Monaten (bis 30.06.2026) vorgesehen, in denen keine Kontrollen oder Durchsetzungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden stattfinden. Stellen die zuständigen Behörden in diesem Zeitraum eine Nichteinhaltung der Verordnung fest, sprechen sie Warnungen aus, die verbunden sind mit Empfehlungen zur Erreichung der Compliance.
Überprüfung der Verordnung
Die ursprünglich in Art. 34, Abs. 1- 4 vorgesehenen Vorlagen von Folgenabschätzungen durch die EU-Kommission werden ersetzt durch eine allgemeine Überprüfungsklausel. Die EU-Kommission wird die EUDR bis 30.06.2030 und anschließend alle fünf Jahre bewerten und EU-Parlament und Rat einen Bericht vorlegen, der ggf. von einem Änderungsvorschlag flankiert wird.
EU-Parlament und Rat sollen den Vorschlag schnell verabschieden, damit er vor Anwendungsbeginn der EUDR am 30.12.2025 in Kraft treten kann.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel