EU-Recht - 28. November 2019

Verordnung zu einheitlichen europäischen Unternehmensstatistiken verabschiedet

Der Rat hat am 19.11.2019 in seiner ersten Lesung den Standpunkt des Parlamentes zur Verordnung über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken akzeptiert. Der Rechtsakt ist somit angenommen. Lediglich die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus. Ziel des Rechtsaktes ist ein gemeinsamer rechtlicher […]

Der Rat hat am 19.11.2019 in seiner ersten Lesung den Standpunkt des Parlamentes zur Verordnung über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
akzeptiert. Der Rechtsakt ist somit angenommen. Lediglich die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus. Ziel des Rechtsaktes ist ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen für die Erstellung und Zusammenstellung der Unternehmensstatistiken für das Europäische Statistische System (ESS) sowie ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen für statistische Unternehmensregister.

Besser integrierte statistische Prozesse mit gemeinsamen methodischen Grundsätzen, Definitionen und Qualitätskriterien sollen zu harmonisierten Statistiken über die Struktur, die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Transaktionen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmenssektors in der EU führen. Mit der Verordnung sollen harmonisierte Datenstrukturen und gemeinsame Qualitätsstandards für Daten geschaffen werden, um es zu ermöglichen, verschiedene Unternehmensstatistiken miteinander zu verknüpfen.

Die europäischen Unternehmensstatistiken sollen laut Verordnung die folgenden Bereiche umfassen:

  • konjunkturelle Unternehmensstatistik;
  • Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten;
  • regionale Unternehmensstatistik;
  • Statistik über internationale Tätigkeiten

Die Bereiche umfassen eines oder mehrere der folgenden Themen: Grundgesamtheit der Unternehmen, globale Wertschöpfungsketten, IKT-Nutzung und E-Commerce, Innovation, internationaler Warenverkehr, internationaler Dienstleistungsverkehr, Investitionen, Arbeitseinsatz, Ergebnisse und Leistung, Preise, Käufe, Immobilien sowie Input für Forschung und Entwicklung (
Eine vollständige Liste befindet sich in Anhang I der Verordnung
).

Zwar ist in der Verordnung festgehalten, dass der administrative Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für KMU, möglichst in Grenzen gehalten werden sollte, indem nach Möglichkeit andere Datenquellen als Erhebungen herangezogen werden. Jedoch sind Erhebungen als Datenquelle in Artikel 4 ausdrücklich vorgesehen und Unternehmen angehalten, die angeforderten Meldeeinheiten rechtzeitig, wahrheitsmäßig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend ist mit einer Zunahme an Statistikpflichten für Unternehmen zu rechnen.

Der Verordnung gilt zum Großteil bereits ab dem 01.01.2021, bevor sie dann am 01.01.2022 ihre volle Wirkung entfaltet.

Die Ausgestaltung der technischen Umsetzung wird durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission erfolgen (u. a. Format, Maßnahmen zu Sicherheit und Vertraulichkeit, Übermittlung der Daten und Metadaten, deren Spezifikation, Berichte über Datenqualität und Metadaten, Zeitplan, Registermerkmalen etc.).