EU-Recht - 10. Oktober 2022

Verordnung über Notfallmaßnahmen zur Minderung der hohen Energiepreise veröffentlicht

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 07.10.2022

Am 07.10.2022 wurde die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit Ausnahme einiger Artikel gilt die Verordnung bis 31.12.2023.

Zu den Maßnahmen der Verordnung zählen neben der Senkung des Stromverbrauchs u. a.:

Obergrenze für Markterlöse für die Erzeugung von Strom mit inframarginalen Technologien (z. B. erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle)

Die Obergrenze wurde in Höhe von 180 Euro/MWh festgesetzt. Die EU-Mitgliedstaaten können die Überschusserlöse für die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung von privaten und gewerblichen Endkunden verwenden, wie z. B. Rabatte auf Energierechnungen oder Förderung von Investitionen in Dekarbonisierungstechnologien, erneuerbare Energien, Energieeffizienz.

Um nationale Besonderheiten zu berücksichtigen, können die EU-Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie die Obergrenze entweder bei der Abwicklung des Stromaustauschs oder danach anwenden. Die EU-Kommission gibt für die EU-Mitgliedstaaten Leitlinien zur Durchführung der Maßnahme heraus.

Des Weiteren können die EU-Mitgliedstaaten auch nationale Krisenmaßnahmen einführen bzw. aufrechterhalten, wie z. B. die Festlegung einer höheren Obergrenze für Markterlöse bei der Erzeugung von Strom aus den oben genannten Quellen oder die Festlegung für eine Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von Steinkohle.

Die Bestimmungen zur Obergrenze für Markterlöse (Art. 6-8) gelten vom 01.12.2022 bis 30.06.2023.

Befristeter Solidaritätsbeitrag für den Sektor der fossilen Brennstoffe

Er beruht auf den steuerpflichtigen Überschussgewinnen, die Unternehmen im Öl-, Gas-, Kohle- und Raffineriebereich im Geschäftsjahr 2022 erzielt haben und/oder im Geschäftsjahr 2023 erzielen und mehr als 20 % über dem Durchschnitt der jährlichen steuerpflichtigen Gewinne seit 2018 liegen. Der Solidaritätsbeitrag wird zusätzlich zu den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden üblichen Steuern und Abgaben erhoben. Die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag sollen u.a. für gezielte finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Endkunden, für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs als auch zur Unterstützung von Unternehmen in energieintensiven Branchen sofern sie Investitionen in bspw. erneuerbare Energien oder die Energieeffizienz tätigen, verwendet werden.

Vorübergehende Ausweitung öffentlicher Eingriffe in die Strompreisfestsetzung auf KMU

Die EU-Mitgliedstaaten können zudem vorübergehend unterhalb der Kosten liegende Strompreise festlegen, um KMU zu unterstützen.

Die EU-Kommission soll bis zum 30.04.2023 eine Überprüfung der Maßnahmen in Bezug auf den Strommarkt (Kapitel II der Verordnung) vornehmen und ggf. einen Vorschlag für die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung oder die Höhe der Obergrenze für Markterlöse vorlegen. Die Maßnahmen in Bezug auf Endkunden (Kapitel III) sollen bis 15.10.2023 und danach erneut bis zum 15.10.2024 überprüft werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel