Zivilrecht - 4. Februar 2021

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch falsche und verzerrende Darstellung bei Wikipedia

LG Koblenz, Mitteilung vom 04.02.2021 zum Urteil 9 O 80/20 vom 14.01.2021 (nrkr)

Das Landgericht Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch einen Beitrag in Wikipedia verletzt wurde und ob hierfür eine Geldentschädigung zu zahlen ist.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist Komponist, politischer Autor und Verfasser völkerrechtlicher Arbeiten. Der Beklagte verfasst seit Jahren regelmäßig Beiträge für die Online-Enzyklopädie Wikipedia und ist maßgeblicher Editor des Wikipedia-Artikels des Klägers. Hierbei fiel der Beklagte in den letzten 15 Jahren durch tendenziöse Bearbeitungen von Einträgen zum Nahost-Konflikt auf, weshalb er auch schon vor dem Landgericht Hamburg verklagt wurde. Dieses stellte fest, dass der Beklagte mindestens in zwei Fällen zu Unrecht nachteilige Veränderungen an den Beiträgen zu bestimmten Person vorgenommen hatte, die geeignet waren, diese in ein negatives Licht zu rücken und den Maßstab der Objektivität verlassen hätten. Auch Politiker der Partei „Die Linke“ und bekannte jüdische Persönlichkeiten waren hiervon betroffen.

Der Beklagte behauptete in dem Artikel, den er zu dem Kläger mitverfasste, dass der Kläger als „isländischer Hauptvertreter des Antizionismus bzw. als isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer Theorien“ gelte. Tatsächlich gilt der Kläger in keiner öffentlichen Meinung als ein „Hauptvertreter/Hauptverfechter“. In Island gilt er in erster Linie als Komponist und Friedens-aktivist.

Weiterhin schrieb der Beklagte, dass der Kläger das Komponieren konzertanter Musik endgültig aufgegeben und sich Übungsstücken für Kinder gewidmet habe. Er behauptete weiter, dass der Kläger Komponist von Übungsstücken für den Musikunterricht sei. Tatsächlich gab der Kläger das Komponieren konzertanter Musik nie auf. Er komponierte auch nie Übungsstücke für Kinder. Seine Sammlungen leichter Stücke für Klavier, Streicher, Bläser und Gitarre sind zwar dafür bestimmt, Musikschüler in ihren ersten Unterrichtsjahren künstlerisch anzuregen, es handelt sich jedoch nicht um „Übungsstücke“. Die entsprechenden Stücke werden in der Fachpresse positiv rezensiert und werden oft auf Schülerkonzerten aufgeführt.

Auch behauptete der Beklagte, dass ein bestimmtes Werk des Klägers für das Musiktheater nie aufgeführt worden sei, welches tatsächlich jedoch aufgeführt wurde.

In einen Satz, welche Instrumente der Kläger spiele, fügte der Beklagte den Zusatz „nach eigenen Angaben“ ein, obwohl es keine durchgreifenden Zweifel am Spiel des Klägers auf diesen Instrumenten gibt. Dies kann durch ein Abspielen von Videos auf der eigenen Website des Klägers unschwer verifiziert werden.

Weiterhin schrieb der Beklagte, dass der Kläger in den 90er Jahren vor dem Hintergrund der Sanktionen gegen das Regime von Saddam Hussein die These entwickelt habe, dass Wirtschafts-sanktionen aus menschen- bzw. strafrechtlichen Aspekten unzulässig seien und er habe hierzu drei Beiträge in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht. Tatsächlich spielte die Person „Saddam Hussein“ für die Beiträge des Klägers keine Rolle. Der Beklagte fügte den Namen „Saddam Hussein“ vielmehr ein, um den Kläger in dessen Nähe zu rücken und damit zu suggerieren, dass die Arbeit des Klägers zu Wirtschaftssanktionen zu dessen Gunsten erstellt wurde, um den Ruf des Klägers zu schädigen.

Zu den Anschlägen vom 11.09.2001 schrieb der Beklagte unter anderem, dass der Kläger eine Beitragsserie veröffentlich habe, in der er die offiziellen Ermittlungsergebnisse bestreite und stattdessen die von anderen Verschwörungstheoretikern verbreitete „False-Flag-These“ propagiere. Tatsächlich bestreitet der Kläger zwar die allgemeine Darstellung der Ereignisse um die Terroranschläge des 11.09.2001, er verbreitet jedoch keine „False-Flag-Thesen“.

Im Hinblick auf eine kritisierte Reise des Klägers mit weiteren Personen zum früheren iranischen Präsidenten Ahmadinedschad änderte der Beklagte die Formulierung „Reise zum iranischen Präsidenten“ in „zu einer Privataudienz des iranischen Präsidenten“. Sonstige Reisen des Klägers und Begegnungen mit eminenten Persönlichkeiten werden in dem Artikel nicht erwähnt.

Weiterhin schrieb der Beklagte, dass der Kläger behaupte, dass es sich bei dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt von 2016 um einen „Fake“ handele, es sei gar kein Lastwagen in die Menschen gefahren. Tatsächlich hat der Kläger den Anschlag nie als „Fake“ bezeichnet noch bestritt der Kläger, dass ein Lastwagen durch den Weihnachstmarkt gefahren sei. Der Beklagte versuchte durch diesen Eintrag den Kläger als „Spinner“ darzustellen und potenzielle Leser von dem Erwerb des hierzu von dem Kläger verfassten Buchs abzuhalten.

Darüber hinaus schrieb der Beklagte, dass der Kläger mit näher bezeichneten weiteren Personen Referent bei einer Ideenwerkstatt einer Burschenschaft gewesen sei. Tatsächlich war der Kläger Gast auf einem kontrovers besetzten „Panel“. Der Artikel hatte die Funktion, den Kläger in die geistige Nähe von Rechtskonservativen zu rücken.

Durch diese Darstellungen erlitt der Kläger schwerwiegende Nachteile in seinem geschäftlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen und persönlichen Ansehen. So kam es wegen dieses Artikels zu Absagen von Anwälten, Bibliotheken und Unternehmen.

Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 8.000 Euro zugesprochen.

Im Einzelnen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, dessen Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, auch Geldersatz für immaterielle Schäden beanspruchen, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgleichen lässt.

Eine solche schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts sah das Landgericht Koblenz hier. Zwar ist grundsätzlich ein Artikel in Wikipedia hinzunehmen, wenn die betroffene Person, so wie der Kläger als Autor, selbst aktiv den Diskurs in der Öffentlichkeit sucht. Dann ist grundsätzlich auch hinzunehmen, dass Tatsachen erwähnt werden, die den Betroffenen in ein negatives Licht stellen. Vor allem gilt dies, wenn der Betroffene besonders kontroverse Positionen vertritt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es dem Inhaber desselbigen genehm ist. Weiter führte das Gericht hierzu aus, dass es auch in einer Enzyklopädie keine rein objektiven Artikel gibt, weil schon die Erwähnung eines bestimmten Ereignisses eine Wertung beinhaltet. Auch die Art und der Umfang der Darstellung beinhaltet stets Wertungselemente. Nach dem Selbstverständnis von Wikipedia als Enzyklopädie ist ein Artikel deshalb vom Anspruch auf möglichst weitgehende Objektivität getragen.

Korrespondierend bringen weite Teile der Öffentlichkeit diesen Artikeln ein entsprechend großes Vertrauen entgegen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch der hohe Verbreitungsgrad von Wikipedia, zumal oft ausschließlich dort eine Online-Recherche betrieben wird. Nicht hinzunehmen von einem Betroffenen sind daher jedenfalls unzutreffende Tatsachenbehauptungen, wie dies hier zumindest teilweise der Fall war (Darstellung der Kläger habe die Komposition konzertanter Musik aufgegeben, ein bestimmtes Werk sei nie uraufgeführt worden und er habe den Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt als „Fake“ bezeichnet).

Weiterhin nicht hinzunehmen sind nach Auffassung des Gerichts auch bewusst einseitige und negativ verzerrende Darstellungen, die eine innere Logik und Nachvollziehbarkeit nicht erkennen lassen. Der Betroffene kann jedenfalls verlangen, dass Darstellung und Gewichtung sich nach sachlichen Kriterien richten. Nach den eigenen internen Vorgaben von Wikipedia dürfen Veränderungen von Artikeln und biografischen Informationen zudem nicht in „böser Absicht“ erfolgen und bei abwertendem Material darf dieses nur Verwendung finden, wenn dies wegen „eindeutiger Relevanz für den Artikel“ unumgänglich erscheine. Hierzu stellte die Kammer fest, dass die Angaben des Beklagten in dem Artikel jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung der Beiträge des Beklagten bewusst einseitig und negativ verzerrend sind. Eine innere Logik und Nachvollziehbarkeit vermochte das Gericht ebenso wenig wie sachliche Kriterien hierfür zu erkennen. Sämtliche Behauptungen haben vielmehr gemein, dass sie den Kläger in ein negatives Licht rückten und dies nach Ansicht des Gerichts auch beabsichtigten. In ihrer Gesamtheit stellten die Einträge daher eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.

Von einem vorsätzlichen Handeln bei dieser Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers war das Gericht überzeugt, da der Beklagte einen solchen Vorsatz nicht bestritten hatte und eine ähnliche Vorgehensweise des Beklagten auch schon in einem Urteil des Landgerichts Hamburg festgestellt worden war. Zudem musste dem Beklagten, so das Gericht, als langjährigem Autor von Wikipedia die Reichweite und Funktionsweise von Wikipedia bewusst sein, sowie der Umstand, dass eine solche Verletzung von Persönlichkeitsrechten für den jeweiligen Betroffenen gravierende Auswirkungen auf dessen Leben hat. Hierauf weisen im Übrigen auch die internen Vorgaben von Wikipedia hin. Daher nahm das Gericht an, dass der Beklagte auch im Wissen um die Schwere und das Ausmaß der Persönlichkeitsrechtsverletzung gehandelt hat.

Daher sah es eine Geldentschädigung als erforderlich an, um diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugleichen, da eine abgegebene Unterlassungserklärung hier nicht ausreicht, zumal die Möglichkeit zu einer Gegendarstellung für den Kläger nicht existierte und eine solche zudem die jahrelange Persönlichkeitsrechtsverletzung beim Kläger nicht aufwiegt. Auch die präventive Wirkung einer Entschädigung in Geld erforderte hier nach Ansicht des Gerichts eine solche. 8.000 Euro hielt das Gericht hier für angemessen.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) …

Quelle: LG Koblenz