Sozialrecht - 6. November 2020

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung und Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verlängert

BMAS, Pressemitteilung vom 06.11.2020

Bis zum 31. März 2021.

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden über das Jahresende hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert. Die dafür erforderliche gesetzliche Regelung ist vom Deutschen Bundestag beschlossen worden.

Ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert wurde das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG).

Beide Verlängerungen wurden im Rahmen des Regelbedarfermittlungsgesetzes am 5. November vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen.

”Der Sozialstaat ist da, wenn man ihn braucht. Wir haben den Zugang zur Grundsicherung massiv vereinfacht. Damit stellen wir sicher, dass jede und jeder schnell und unbürokratisch die nötige Unterstützung zum Lebensunterhalt bekommt, wenn sie gebraucht wird. Und für die Sozialdienstleister spannen wir mit der Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes ein Sicherheitsnetz für den Fall, dass sie ihre Arbeit wieder einschränken müssen. Damit schützen wir unsere soziale Infrastruktur in dieser Krise.“

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil


Der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach ist beispielsweise die Vermögensprüfung für sechs Monate ab Bewilligung grundsätzlich ausgesetzt und die Wohn- und Heizkosten werden voll anerkannt. Selbständig tätige Leistungsberechtigte erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

Für den Fall, dass es zu Schulschließungen kommt, wird auch die Sonderregelung für die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Bildungspakets verlängert. Hier wird auch dann geleistet, wenn das Mittagessen nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann; zudem können auch die Lieferkosten erstattet werden.

Soziale Infrastruktur sichern mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Soziale Dienstleister erhalten mit dem SodEG finanzielle Zuschüsse, wenn sie ihre Arbeit aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nicht erbringen können. Dafür unterstützen sie bei der Bewältigung der Pandemieauswirkungen vor Ort, wenn es nötig ist. Sie stellen in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Dieses Gesetz bezieht sich auf alle sozialen Einrichtungen, die ihre Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des SGB XI erbringen. Dazu zählen z. B. Reha-Kliniken, Reha-Zentren sowie Angebote in der Arbeitsmarktpolitik, Behindertenhilfe oder Frühförderstellen.

Zwar haben zwischenzeitlich fast alle sozialen Dienstleister ihre Arbeit wiederaufgenommen und setzen sie unter Einhaltung von Hygieneregeln fort. Die aktuellen Beschlüsse des Bundes und der Länder zeigen jedoch, dass lokale und bundesweite Lockdowns nicht mehr ausgeschlossen werden können. Ohne das SodEG wäre die soziale Infrastruktur bei einer längeren Schließung von Einrichtungen erneut in ihrem Bestand gefährdet.

Mit der Verlängerung wurden noch weitere Änderungen aufgenommen:

  • Der Anwendungsbereich wird konkretisiert. Zuschussberechtigt ist danach nur, wer von Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes tatsächlich beeinträchtigt ist.
  • Die Berechnung des Zuschusses wird zukünftig so ausgestaltet, dass in der Regel Monate mit pandemiebedingten Mindereinnahmen nicht berücksichtigt werden.
  • Die bisherigen Zuschüsse werden in einem separaten Erstattungsverfahren abgerechnet.

Anpassung der Regelbedarfsstufen ab 2021

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Höhe der Regelbedarfsstufen neu berechnet. Danach sind die Regelbedarfe bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu zu ermitteln.

Ab dem 1. Januar 2021 ergeben sich daher veränderte monatliche Regelbedarfsstufen in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und die diesen entsprechenden Regelbedarfen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. In Folge der Anpassung fließen ab 2021 jährlich rund 1,4 Milliarden mehr in die Grundsicherungssysteme.

Die abschließende Befassung durch den Bundesrat erfolgt voraussichtlich Ende November.

Quelle: BMAS