EU-Recht - 8. Juli 2020

Urteile zu Beschlüssen der EZB, mit denen im Rahmen der Aufsicht über Kreditinstitute Geldbußen verhängt wurden

EuG, Pressemitteilung vom 08.07.2020 zu den Urteilen T-203/18 VQ und T-576/18 u. a. vom 08.07.2020

Das Gericht erlässt seine ersten vier Urteile zu Beschlüssen der Europäischen Zentralbank (EZB), mit denen im Rahmen der Aufsicht über Kreditinstitute Geldbußen verhängt wurden.

Es erklärt drei Beschlüsse wegen unzureichender Begründung teilweise für nichtig.

In der Rechtssache T-203/18, VQ / EZB, machte VQ die Rechtswidrigkeit eines EZB-Beschlusses geltend, mit dem die EZB festgestellt hatte, dass VQ fahrlässig einen Verstoß begangen habe, indem sie entgegen Art. 77 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/20131 eigene Aktien zurückgekauft habe, ohne vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Die EZB verhängte gegen VQ gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/20132 eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 1.600.000 Euro, was 0,03 % des Umsatzes von VQ entsprach.

Zum einen wandte sich VQ gegen die Feststellung eines Verstoßes und hielt die Auferlegung einer Geldbuße für nicht verhältnismäßig, zum anderen war sie der Auffassung, dass die Veröffentlichung dieser Geldbuße auf der Internetseite der EZB nicht verhältnismäßig sei, und wandte sich gegen die Modalitäten dieser Veröffentlichung.

In seinem Urteil vom 08.07.2020 hat das Gericht der Europäischen Union sämtliche von VQ vorgebrachten Klagegründe zurückgewiesen.

Angesichts des Umstands, dass kein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 77 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 besteht, hat es insbesondere festgestellt, dass die EZB nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, als sie eine Verwaltungsgeldbuße gegen die Klägerin verhängte.

Außerdem hat das Gericht entschieden, dass der Wortlaut der Bestimmung3 der SSM-Rahmenverordnung, die die Möglichkeit vorsieht, die Veröffentlichung der von der EZB verhängten Sanktionen zu anonymisieren oder zu verschieben, wenn dem betroffenen Unternehmen durch eine nicht anonymisierte Veröffentlichung ein „unverhältnismäßiger Schaden“ entstehen könnte, dahin auszulegen ist, dass grundsätzlich jeder Beschluss, mit dem eine Verwaltungsgeldbuße verhängt wird, einschließlich der Identität des betroffenen Unternehmens zu veröffentlichen ist.

Das Gericht hat hieraus geschlossen, dass sich die „Unverhältnismäßigkeit“ des Schadens allein anhand einer Bewertung der Folgen beurteilt, die sich aus der Nichtanonymisierung für die Situation des Unternehmens ergeben, unabhängig von der Schwere des Verstoßes, für den das Unternehmen sanktioniert wurde. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Veröffentlichung der Sanktion mit Angabe ihres Namens ihr einen „unverhältnismäßigen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung verursachte.

In den Rechtssachen T-576/18, T-577/18 und T-578/18 wurden die Nichtigkeitsklagen von Kreditinstituten erhoben, die zur Crédit agricole-Gruppe gehören.

In den drei angefochtenen Beschlüssen warf die EZB diesen drei Kreditinstituten vor, entgegen Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 575/2013 Kapitalinstrumente als Instrumente ihres harten Kernkapitals eingestuft zu haben, ohne die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt zu haben, und bewertete dies als fahrlässig begangene Verstöße.

Gegen die Crédit Agricole SA, Klägerin in der Rechtssache T-576/18, wurde eine Geldbuße von 4.300.000 Euro verhängt, was 0,015 % des Jahresumsatzes der Crédit Agricole-Gruppe entspricht, gegen die Crédit Agricole Corporate and Investment Bank, Klägerin in der Rechtssache T-577/18, wurde eine Geldbuße von 300.000 Euro verhängt, was etwa 0,001 % des Jahresumsatzes dieser Gruppe entspricht, und gegen CA Consumer Finance, Klägerin in der Rechtssache T-578/18, wurde eine Geldbuße von 200.000 Euro verhängt.

Vor dem Gericht vertraten die Klägerinnen die Auffassung, dass die angefochtenen Beschlüsse rechtswidrig seien, soweit festgestellt worden war, dass sie Verstöße begangen hätten, und soweit Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt worden waren.

In seinen Urteilen vom 08.07.2020 hat das Gericht festgestellt, dass die drei zur Crédit agricole-Gruppe gehörenden Kreditinstitute die Rechtswidrigkeit der EZB-Beschlüsse nicht nachgewiesen haben, soweit in diesen festgestellt worden war, dass sie die Verstöße begangen haben.

Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 575/2013 dahin auszulegen ist, dass dem Kreditinstitut die Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegen muss, bevor dieses seine Kapitalinstrumente als Instrumente seines harten Kernkapitals einstuft. Die drei Kreditinstitute waren auch in der Lage, den Inhalt dieser Bestimmung zu verstehen, so dass die EZB eine Fahrlässigkeit der drei feststellen durfte.

Darüber hinaus hat das Gericht geurteilt, dass die EZB den gegen die drei Kreditinstitute erhobenen Vorwurf, dass sie bestimmte Kapitalinstrumente entgegen den Vorschriften der Verordnung Nr. 575/2013 ohne Erlaubnis als Instrumente ihres harten Kernkapitals eingestuft hätten, bereits in der Phase der Mitteilung der Beschwerdepunkte klar formuliert hat und dass somit das Recht dieser Kreditinstitute, im Verwaltungsverfahren angehört zu werden, gewahrt wurde.

Hingegen hat das Gericht die angefochtenen Beschlüsse, soweit Geldbußen in Höhe von 4.300.000 Euro, 300.000 Euro und 200.000 Euro verhängt werden, wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt.

Hierzu hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die EZB berechtigt ist, eine Verwaltungsgeldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10% des gesamten Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe, der die betreffende juristische Person angehört, zu verhängen. Daraus hat es den Schluss gezogen, dass die EZB über ein weites Ermessen hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße verfügt. Das Gericht hat unterstrichen, dass die Wahrung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien in einer solchen Konstellation von umso grundlegenderer Bedeutung ist. Zu diesen Garantien gehört u. a. der Anspruch des Betroffenen darauf, dass der betreffende Beschluss rechtlich hinreichend begründet wird.

Das Gericht hat festgestellt, dass die angefochtenen Beschlüsse keine genauen Angaben zu der von der EZB zur Bemessung der verhängten Geldbußen angewandten Methodik enthalten, sondern lediglich einige Erwägungen zur Schwere des Verstoßes, zu seiner Dauer und zur Schwere der zur Last gelegten Pflichtverletzung sowie die Zusicherung, dass ein oder mehrere mildernde Umstände berücksichtigt worden seien.

Zudem hat es festgestellt, dass die EZB dadurch, dass sie in den angefochtenen Beschlüssen die Größe des Kreditinstituts, das den betreffenden Verstoß begangen hat, nicht angegeben hat, einen Gesichtspunkt nicht genannt hat, der nach ihren eigenen Aussagen für die Bemessung der Geldbuße besonders bedeutend ist. Die fehlende Angabe der Größe des betreffenden Kreditinstituts hindert das Gericht daran, seine Kontrolle über die von der EZB vorgenommenen Bewertung der in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannten Kriterien der Verhältnismäßigkeit, der Wirksamkeit und des abschreckenden Charakters der verhängten Sanktionen auszuüben.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, sowie Berichtigungen ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6).

2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).

3 Art. 132 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung, ABl. 2014, L 141, S. 1).