LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 31.10.2024 zum Urteil 38 O 182/22 vom 31.10.2024 (nrkr)
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen Aldi Süd
Die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat am 31. Oktober 2024 der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen Aldi Süd wegen unzulässiger Preiswerbung nach einer vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-330/23) stattgegeben.
In dem von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. geführten Rechtsstreit nimmt diese die Handelskette Aldi Süd auf Unterlassung von Preiswerbung in Anspruch. Sie beanstandet unter anderem die Werbung mit einem Rabatt von 23% für Bananen. Für diese war der Preis von 1,69 Euro/kg am 16. Oktober 2022 auf 1,29 Euro/kg am 17. Oktober gesenkt worden. Die Angabe „-23%“ hält die Verbraucherzentrale für irreführend, weil die Bananen drei Wochen vorher bereits schon einmal 1,29 Euro/kg gekostet hatten. Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage der Kammer mit Urteil vom 26. September 2024 entschieden, dass sich Prozentangaben in einer Werbung mit Preisreduzierungen auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen.
Dieser Entscheidung folgend hat die 8. Kammer für Handelssachen die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Lebensmitteln
- mit Preisreduzierungen in Form einer prozentualen Ermäßigung zu werben […], wenn diese in Prozent angegebene Reduzierung nicht auf den niedrigsten Preis Bezug nimmt, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt wurde;
- mit einer Preisreduzierung als „Preis-Highlight“ unter Angabe eines früheren Preises zu werben […], wenn der als „Preis-Highlight“ bezeichnete Preis höher ist als der niedrigste Preis, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt wurde.
Die Kammer sieht die beanstandeten Preiswerbungen als Verstoß gegen die im Mai 2022 in Kraft getretene Preisangabenverordnung (PAngV) an. Die Bewerbung entspräche nicht den Vorgaben des § 11 Abs. 1 PAngV.
§ 11 PAngV
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann gegen das Urteil Berufung einlegen, über welche das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.
Quelle: Landgericht Düsseldorf