Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin - 14. Februar 2020

Unzulässiger Eilantrag gegen Berliner „Mietendeckel“

BVerfG, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Beschluss 1 BvQ 12/20 vom 13.02.2020

Mit am 14.02.2020 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf Außerkraftsetzung einer Vorschrift des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin (sog. Mietendeckel) im Wege einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, begehrten, die Verletzung der Regelungen zu bestimmten Auskunftspflichten und zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit einzustufen.

Ein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz erfordert eine substanziierte Darlegung seiner Voraussetzungen. Die Zulässigkeit eines Eilantrags gegen ein Gesetz vor seiner Verkündung setzt dabei voraus, dass der Inhalt des Gesetzes feststeht und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht. Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass das Gesetzgebungsverfahren infolge der im Abgeordnetenhaus von Berlin im Januar 2020 durchgeführten zweiten Lesung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vollständig abgeschlossen ist. Nach dem Berliner Landesrecht werden Gesetzesanträge zwar regelmäßig in zwei Lesungen beraten und beschlossen. Allerdings hat auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats von Berlin eine dritte Lesung stattzufinden. Zudem hat der Präsident des Abgeordnetenhauses Gesetze unverzüglich auszufertigen. Hier ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sowohl der Präsident des Abgeordnetenhauses als auch der Senat von Berlin keine dritte Lesung verlangt haben, noch dass durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses die Ausfertigung desselben vorgenommen wurde. Der Antrag ist daher verfrüht.