Verwaltungsrecht - 25. Januar 2021

Unzulässige Klagen gegen Bewilligung zur Grundwasserentnahme

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zu den Beschlüssen 1 A 10131/20.OVG und 1 A 10142/20.OVG vom 19.01.2021

Die Klagen der Handwerkskammer Koblenz und mehrerer Firmen gegen die dem Wasserwerk Koblenz/Weißenthurm erteilte Bewilligung, aus mehreren Brunnen in Kaltenengers, Urmitz und St. Sebastian Grundwasser zu entnehmen, sind mangels Klagebefugnis unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Brunnen liegen im Geltungsbereich der Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz vom 25. März 2019. Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 5. November 2020 lehnte das Oberverwaltungsgericht den von mehreren Klägern der vorliegenden Verfahren und anderen Grundstückseigentümern im Wasserschutzgebiet gestellten Normenkontrollantrag gegen diese Rechtsverordnung weitestgehend ab.

Gegen die genannte im November 2017 erteilte Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser erhoben sowohl die Handwerkskammer Koblenz und als auch mehrere Firmen nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchverfahrens Klage, die das Verwaltungsgericht Koblenz mangels Klagebefugnis als unzulässig ablehnte. Hinsichtlich der Bewilligung seien keine nachteiligen Einwirkungen auf ihre Grundstücke festzustellen. Dafür, dass der Bewilligungsbescheid ihr Eigentum bzw. dessen Nutzung konkret berühre, sei nichts vorgetragen worden und auch ansonsten nichts ersichtlich. Die geäußerten Bedenken der Kläger würden sich vielmehr auf die in der Zwischenzeit in Kraft getretene Wasserschutzgebietsverordnung erstrecken. Hierauf bezogene Einwendungen seien indes nicht gegen die Bewilligung zu richten, sondern in dem eigenständigen Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung des Schutzgebiets zu überprüfen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen und lehnte die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung ab. Es nahm zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und bekräftigte insbesondere dessen Auffassung, dass ausschließlich im Normenkontrollverfahren zu prüfen sei, ob und inwieweit sich die Wasserentnahmen auf die Größe und Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz auswirkten bzw. befürchtete Nutzungseinschränkungen für die hier liegenden Grundstücke der Kläger erforderlich seien.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz