Wettbewerbsrecht - 1. Dezember 2020

Unzulässige Frischzellentherapie

LG München I, Pressemitteilung vom 27.11.2020 zum Urteil 1 HK O 18008/19 (nrkr)

Am 27.11.2020 hat die unter anderem auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb spezialisierte 1. Handelskammer des Landgerichts München I einem Unternehmen die Herstellung, Anwendung und Bewerbung von Frischzellen tierischer Herkunft für eine sog. Frischzellentherapie verboten (1 HK O 18008/19).

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hatte in diesem Fall auf Unterlassung wegen des Verstoßes gegen Vorschriften im Heilmittelbereich geklagt. Der Klage wurde von der Handelskammer vollumfänglich stattgegeben.

Die Beklagte warb am 21.06.2019 im Internet auf ihrer Website für eine „Frischzellentherapie“ zur Anwendung am Menschen. Unter anderem sollte die beschriebene Zelltherapie sich in der Praxis zur Behandlung bei folgenden Indikationen bewährt haben:

Altersbeschwerden mit körperlicher und geistiger Erschöpfung, vegetative und nervöse Symptome bei chronischer Stressbelastung, Reizbarkeit, Konzentrationsmangel und Schlafstörungen, funktionelle und organische Herz-Kreislauf- und Gefäßkrankheiten, Diabetes, Verschleißerscheinungen am Bewegungsapparat, Krankheiten innerer Organe, Stoffwechselkrankheiten, Hormonstörungen, neurologische Erkrankungen, Immunschwäche, allergische Erkrankungen.

Die 1. Handelskammer stufte aufgrund mehrerer gutachterlicher Stellungnahmen das von der Beklagten vertriebene Produkt als bedenkliches Arzneimittel i. S. d. § 5 Arzneimittelgesetz ein. Die Frischzellen hätten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkung, die über ein nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, so das Landgericht München I.

Es gebe hier zwei wesentliche Risiken, nämlich das Risiko der Übertragung von Infektionserregern sowie das Risiko immunologischer und allergischer Ereignisse, die durch Verabreichung eines Fremdproteins prinzipiell bestünden. Im konkreten Fall sei darüber hinaus eine Wirksamkeit für die von der Beklagtenseite beworbenen Anwendungsbereiche nicht wissenschaftlich erwiesen. Zudem wirke sich bei der Kosten-Risiko-Analyse zu Ungunsten aus, dass die Beklagte nicht konkret dargelegt habe, in welcher Menge das Produkt jeweils verabreicht werde.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellte, dass sie alle Maßnahmen bei der Herstellung ergreife, um sterile Bedingungen zu gewährleisten sowie eventuelle Viren und Bakterien inaktiv werden zu lassen, bleibe immer noch das nicht auszuschaltende Risiko der immunologischen bzw. allergischen Nebenwirkungen.

Das Risiko, dass es bei solchen Reaktionen zu möglicherweise irreversiblen Schäden bei Patienten komme, sei unvertretbar groß im Hinblick auf den wissenschaftlich nicht belegten Nutzen der Anwendung, zumal auch zugelassene und gut verträgliche Therapiealternativen zur Verfügung stünden, so die Kammer.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

§ 5 Arzneimittelgesetz

Verbot bedenklicher Arzneimittel

(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.
(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

Quelle: LG München I