KG Berlin, Pressemitteilung vom 23.12.2025
Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 veröffentlicht. Die Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts für die Berliner unterhaltsrechtliche Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts, pauschalieren bestimmte unterhaltsrelevante Beträge und legen den Geldbetrag fest, der in den verschiedenen Unterhaltsverhältnissen dem jeweiligen Unterhaltspflichtigen für den eigenen, notwendigen oder angemessenen Bedarf jeweils zu belassen ist.
Die neuen Leitlinien sind verfügbar unter:
https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntgabe einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden in Fragen des Unterhaltsrechts eine erste Orientierungshilfe zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Sie binden die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung und Praxis nicht. Aber sie stellen eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse jedoch stets auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.
Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her erneut eher moderat aus: Die wichtigste Änderung ist die Übernahme des Zahlenwerkes der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2026 und die dort vorgesehene, geringfügige Anhebung der Bedarfssätze beim Kindesunterhalt von vier Euro in den ersten drei Altersstufen bzw. um fünf Euro in der vierten Altersstufe. Aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Kindergeldes auf nunmehr 259 Euro/Monat steigen die Unterhaltszahlbeträge lediglich um zwei bzw. in der vierten Altersstufe um einen Euro im Monat. Erstmals seit dem Jahr 2020 sehen die Leitlinien in Ziff. 21.3.3 wieder einen bezifferten Selbstbehalt des volljährigen Kindes gegenüber den Unterhaltsansprüchen eines alt gewordenen Elternteils vor. In Anlehnung an die „Düsseldorfer Tabelle“ beträgt der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes beim Elternunterhalt mindestens 2.650 Euro monatlich. Von dem darüberhinausgehenden Einkommen des Kindes bleiben – entsprechend einer Vorgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.Oktober 2024 – XII ZB 6/24, BGHZ 242, 123, Rz. 52) – 70 % anrechnungsfrei. Neu in die Leitlinien aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Enkelkinder zu belassen ist (Ziff. 21.3.4). Einem Großelternteil sind ebenfalls mindestens 2.650 Euro/Monat anrechnungsfrei zu belassen zuzüglich von 50 % des darüberhinausgehenden Einkommens. Bei den weiteren Änderungen, etwa in Ziff. 2.2, 2.8 oder Ziff. 21.5, handelt es sich um überwiegend redaktionelle Klarstellungen und sprachliche Präzisierungen ohne inhaltliche Auswirkungen.
Für den Herbst 2026 wird eine Anpassung der Mindestunterhaltsverordnung nach § 1612a Abs. 4 BGB erwartet, die sich auf den ab dem 1. Januar 2027 geltenden Mindestunterhalt und die Unterhaltsbedarfssätze nach der neuen, ab Januar 2027 geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ auswirken wird. Für die künftige Höhe der Selbstbehaltssätze wird es dagegen ganz entscheidend auf die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ankommen.
Quelle: berlin.de, Kammergericht Berlin