EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.09.2025
Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und weitere Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Kroatien, Polen, die Slowakei und Schweden) eingeleitet. Diese Länder haben es versäumt, die vollständige Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht mitzuteilen.
Ziel der Richtlinie
Mit der Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) soll ein umfassender Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Gestaltungen gewährleistet werden.
Die 6. Geldwäscherichtlinie befasst sich in erster Linie mit organisatorischen und institutionellen Fragen des Präventivrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Mitgliedstaaten beziehungsweise ihre Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen betreffen. Die Bestimmungen der Richtlinie müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt werden.
Umsetzungspflichten
Den größten Teil der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2027 umsetzen, da die 4. Geldwäscherichtlinie in der durch die 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) geänderten Fassung zu diesem Zeitpunkt aufgehoben wird.
Bis zur ersten Frist am 10. Juli 2025 mussten die Mitgliedstaaten den umfassenden Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen, Trusts oder ähnlichen Gestaltungen (einschließlich des Zugangs von Personen mit einem berechtigten Interesse) gewährleisten.
Versäumnis
Bis dato haben 11 Mitgliedstaaten diese erste Frist für die vollständige Umsetzung verstreichen lassen. Die schrittweise Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie ist von entscheidender Bedeutung, um Schwachstellen in ihren Finanzsystemen zu vermeiden und zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten ihre Geldwäschestandards konsequent und wirksam einhalten.
Erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens
Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Kroatien, Polen, die Slowakei und Schweden, die nun binnen zwei Monaten die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland