BRAK, Mitteilung vom 15.01.2026
Die BRAK äußert in einer Stellungnahme Bedenken gegenüber der Neuregelung der Übermittlung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer an ein Zentralregister mittels EU-Durchführungsverordnung.
Gem. Art. 62 der Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 müssen bestimmte Daten des wirtschaftlichen Eigentümers, also jeder natürlichen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht, in Deutschland an das Transparenzregister übermittelt werden. Auf Grundlage der geplanten Durchführungsverordnung sollen nun auch verpflichtend alle Vornamen, der Geburtsort, die konkrete Wohnadresse und die Ausweisnummer zusätzlich übermittelt werden. Angesichts der zunehmenden Drohungen gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten fordert die BRAK eine Begrenzung der Veröffentlichung sowie der Einsichtnahme. Letztere dürfen nur eng begrenzt und nach individueller Prüfung der Erforderlichkeit erfolgen.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 01/2026