BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025
Akten sollen künftig nach einheitlichen elektronischen Standards zwischen Behörden und Gerichten ausgetauscht werden. Im Vergleich zu einem früheren Entwurf für eine entsprechende Verordnung enthält der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums praktische Verbesserungen für die Rechtsanwaltskammern. Die BRAK sieht weiterhin Kritikpunkte und verweist erneut auf das vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz.
Die Übermittlung elektronischer Verwaltungsvorgänge an die Gerichte erfolgt in der Praxis uneinheitlich; das erschwert die Handhabung für die Gerichte. Um dem beizukommen, enthält das im Sommer 2024 verabschiedete Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz eine Verordnungsermächtigung. Danach kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten bestimmen. Zu dem Ende Oktober vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurf für eine Behördenaktenübermittlungsverordnung hat die BRAK – wie bereits zuvor zu einem Diskussionsentwurf des Ministeriums – kritisch Stellung genommen.
Die geplante Behördenaktenübermittlungsverordnung soll für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen für die Aktenübermittlung festlegen. In ihrer Stellungnahme betont die BRAK erneut, dass die geplante Verordnung für die Rechtsanwaltskammern eine Reihe von praktischen Problemen birgt.
Erfreulicherweise hat das Ministerium einige Hinweise der BRAK zum Diskussionsentwurf im Referentenentwurf berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Regelung, dass Rechtsanwaltskammern nicht zwingend ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) zur Aktenübermittlung nutzen müssen, sondern dass sie auch ihr – ohnehin bereits vorhandenes – besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verwenden können. Dies ist in § 2 II des Referentenentwurfs geregelt. Er lässt nunmehr alle sog. sicheren Übermittlungswege zu, die in § 130a IV ZPO genannt sind; dazu gehört auch das beA.
Die übrigen Kritikpunkte der BRAK wurden im Referentenentwurf jedoch nicht berücksichtigt. Sie wiederholt daher ihre Kritik insbesondere zur Übermittlung von strukturierten Daten und zu den Formatvorgaben. Unter anderen hatte sie die Anforderung einer „digital durchsuchbaren Form“ als aufwändig, qualitativ schwierig und offensichtlich unnötig eingestuft und darauf verwiesen, dass eine entsprechende Regelung bereits 2022 aus der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung gestrichen wurde.
Die BRAK regt außerdem erneut an, zur Übermittlung von Behördenakten das ohnehin bereits vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz zu nutzen.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 1/2025