Corporate Social Responsibility - 23. April 2021

Überarbeitung der CSR-Richtlinie vorgeschlagen

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.04.2021

Die EU-Kommission hat am 21.04.2021 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (2014/95/EU) vorgelegt. Ziel ist, dass Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen. Sie stellt Kohärenz zu bestehenden EU-Vorschriften im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens, d. h. der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten und der Taxonomie-Verordnung, her. Somit wird sichergestellt, dass Anleger und andere Finanzmarktteilnehmer, die diesen Vorschriften unterliegen, von Unternehmen die Informationen erhalten, die sie benötigen.

Die EU-Kommission schlägt u. a. folgendes vor:

Ausweitung des Anwendungsbereichs

Zukünftig sollen alle großen Unternehmen (unabhängig von der Börsennotierung und ohne die bisherige Schwelle von 500 Beschäftigten) und börsennotierte KMU ihre Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass somit fast 50.000 Unternehmen (im Gegensatz zu heute 11.700 Unternehmen) in der EU den neuen Bestimmungen unterliegen werden. Ausgenommen sind börsennotierte Kleinstunternehmen. Um börsennotierte KMU nicht zusätzlich zu belasten, sollen die Offenlegungspflichten drei Jahre später (d. h. 01.01.2026) als für große Unternehmen in Kraft treten.

Nachhaltigkeitsberichte

Unternehmen müssen zukünftig Nachhaltigkeitsinformationen (d. h. Informationen zu Umwelt-, Sozial und Arbeitnehmerbelangen, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung) im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell und Strategie, Ziele sowie zu Fortschritten, die das Unternehmen bei der Zielerreichung gemacht hat, der Rolle von Vorstand und Aufsichtsrat, zu den wichtigsten negativen Auswirkungen auf das Unternehmen und die Wertschöpfungskette, zu implementierten Due Diligence-Prozessen in den Wertschöpfungsketten oder zu immateriellen Vermögenswerten offenlegen. Außerdem ist darüber zu berichten, wie das Unternehmen die Informationen, die es offenlegt, ermittelt hat. Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit wird in der Richtlinie verankert.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss im Lagebericht erfolgen.

Analog zur Finanzberichterstattung ist vorgesehen, dass Unternehmen ihre Jahresabschlüsse und ihren Lagebericht gemäß ESEF-Verordnung im XHTML-Format erstellen müssen und ihre Nachhaltigkeitsdaten taggen. Somit wird sichergestellt, dass die Informationen über den noch einzurichtenden einheitlichen Zugangspunkt (ESAP) integriert werden können.

Standards

Um die Berichterstattung zu vereinfachen, wird die Entwicklung von einheitlichen EU-Standards für große Unternehmen vorgeschlagen. Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte zu EU-Berichterstattungsstandards erlassen. Ein erstes Set an Standards soll bis 31.10.2022 und ein zweites Set bis 31.10.2023 angenommen werden. Um aktuellen Entwicklungen, u. a. im internationalen Standardisierungsbereich gerecht zu werden, wird die EU-Kommission die EU-Standards alle drei Jahre überprüfen und ggf. – unter Einbezug von EFRAG- überarbeiten.

Des Weiteren ist die Entwicklung getrennter, verhältnismäßiger Standards für KMU vorgesehen, die von börsennotierten KMU verpflichtend anzuwenden sind. Da von KMU jedoch immer häufiger Nachhaltigkeitsinformationen, z. B. von Banken oder in der Lieferkette angefragt werden, können nicht-börsennotierte KMU den Standard freiwillig anwenden. Die EU-Kommission soll einen delegierten Rechtsakt für einen KMU-Berichterstattungsstandard bis spätestens 31.10.2023 annehmen.

Prüfung

Es wird eine Prüfpflicht für Nachhaltigkeitsberichte eingeführt. Zunächst ist eine externe Prüfung mit eingeschränkter Sicherheit vorgesehen. Die EU-Kommission kann durch die Annahme eines delegierten Rechtsaktes einen Prüfungsstandard erlassen. In diesem Fall würde aus der Anforderung der eingeschränkten Sicherheit die rechtliche Anforderung der hinreichenden Sicherheit.

Ausblick

Die Mitgliedstaaten sollen die Bestimmungen der Richtlinie bis 01.12.2022 in nationales Recht umsetzen. Die Offenlegungspflichten gelten für das Finanzjahr ab 2023.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel