Verwaltungsrecht - 11. Dezember 2020

Trier: Beitragsstreit Landesärztekammer

VG Trier, Pressemitteilung vom 11.12.2020 zum Urteil 2 K 1123/20 vom 19.11.2020

Die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines in Trier niedergelassenen Facharztes auf die eigene Heranziehung zu Kammerbeiträgen zur Landesärztekammer für die Jahre 2017 und 2018 abgewiesen.

Der Kläger, Pflichtmitglied der Landesärztekammer, der in der Vergangenheit erfolgreich gegen einen Beitragsbescheid rechtlich vorgegangen ist, beantragte bei der beklagten Landesärztekammer wiederholt den Erlass von rechtsmittelfähigen Beitragsbescheiden zu seinen Lasten für die vorgenannten Jahre. Eine Heranziehung zu Kammerbeiträgen erfolgte für diese Jahre jedoch nicht. Im April 2020 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, als Kammermitglied habe er im Hinblick auf eine geregelte Wirtschaftsführung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheide. Ihm stehe ein Recht darauf zu, seinen Anteil an der Finanzierung einer unabhängigen Berufsvertretung zu leisten. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu einer möglichen Anfechtung der begehrten Beitragsbescheide. Er müsse rechtliche Fehler der Beklagten thematisieren können.

Die Richter der 2. Kammer haben die Klage abgewiesen, weil diese bereits unzulässig sei. Der Kläger verfüge weder über die erforderliche Klagebefugnis in Gestalt der möglichen Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Rechtes, noch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Die Vorschriften zur Beitragspflicht dienten rein objektiven Zwecken, nämlich der Gewährleistung der Kammertätigkeit und der Aufgabenerfüllung im Sinne aller Mitglieder. Aus der ausdrücklichen Nichtveranlagung resultiere keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers, weil er hierdurch begünstigt sei. Eine objektive Kontrollbefugnis stehe diesem nicht zu. Die objektive Haushaltskontrolle und damit auch des vorliegenden Beitragsverzichts sei den insoweit nach der Satzung zuständigen Gremien, dem Finanzprüfungsausschuss und der Vertreterversammlung, sowie der ministeriellen Rechtsaufsicht vorbehalten, was nach deren ausdrücklicher Befassung ggf. weitere Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen könne. Letztlich geriere der Kläger sich als Sachwalter für die übrigen Kammermitglieder und verfolge ein Popularklagebegehren, was nach der Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht zulässig sei. Der Kläger sei auch nicht generell seiner Rechtsschutzmöglichkeiten beraubt. Er könne die Haushaltsführung der Beklagten im Rahmen der Anfechtung der nunmehr für andere Jahre erteilten Bescheide überprüfen lassen.

Da das erkennbare Interesse des Klägers ersichtlich darin liege, Beitragsbescheide zu erstreiten, um diese alsdann zwecks Überprüfung der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Beklagten anfechten zu können, fehle seiner Klage zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da dieses Interesse nicht schutzwürdig sei. Würde der Kläger mit der vorliegenden Klage durchdringen und sodann – hypothetisch – die entsprechenden Beitragsbescheide erfolgreich anfechten, stünde er genau dort, wo er jetzt stehe; er müsste für die betroffenen Jahre keine Beiträge zahlen.

Im Übrigen könne der Kläger an den mindestens jährlich stattfindenden öffentlichen Vertreterversammlungen teilnehmen und dort seine Kritikpunkte anbringen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier