Zivilrecht - 16. Juni 2021

Touristenfahrt mit hoher Geschwindigkeit auf Motorsport-Rennstrecke – Haftung aus Betriebsgefahr bleibt

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Beschluss 12 U 1571/20 vom 05.01.2021 (rkr)

„Rennmodus“ erhöht Betriebsgefahr – Touristenfahrt mit hoher Geschwindigkeit auf einer Motorsport-Rennstrecke ist so unfallträchtig, dass auch bei einem fremdverschuldeten Unfall die Haftung aus Betriebsgefahr bleibt

Wird eine Motorsport-Rennstrecke bei einer Touristenfahrt mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten, hohen Geschwindigkeit (im „Rennmodus“) befahren, erhöht das die Betriebsgefahr, sodass diese bei einem Unfall auch dann nicht zurücktritt, wenn den Unfallgegner ein grobes Verschulden trifft. Hierauf hat der 12. Zivilsenat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hingewiesen (Beschluss vom 5. Januar 2021, Az. 12 U 1571/20; erstinstanzliche Entscheidung: Landgericht Koblenz (Az. 10 O 223/19)).

Im September 2018 nutzte der Geschäftsführer der Klägerin deren Fahrzeug für eine sog. Touristenfahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke. Hierbei passierte er mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 bis 170 km/h zunächst eine Bergkuppe und die anschließende, nur eingeschränkt einsehbare Linkskurve, bevor er die Kontrolle über das Auto verlor und in die Leitplanke einschlug. Ursächlich für den Unfall war eine Kühlmittelspur, die das Fahrzeug des Beklagten hinterlassen hatte.

Die Klägerin hat den Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Höhe von rund 65.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 75 % des geltend gemachten Schadens zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr mit 25 % zu Buche schlage. Die Betriebsgefahr trete hier unter anderem deshalb nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurück, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Unfall bei angepasster Geschwindigkeit und Beachtung des Sichtfahrgebotes hätte verhindert werden können. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und hat Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Senates ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Maßgeblich sei, dass die konkrete Nutzung des Fahrzeugs dessen Betriebsgefahr erhöht habe, weshalb diese nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurücktrete. Erhöht sei eine Betriebsgefahr, wenn die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbundenen Gefahren durch besondere Umstände vergrößert werden. Dies sei regelmäßig bei Fahrmanövern der Fall, die besondere Gefahren mit sich bringen. So verhalte es sich hier. Das Auto der Klägerin sei auf der Rennstrecke bei eingeschränkter Sicht mit hoher Geschwindigkeit im „Rennmodus“ gefahren worden. Der Unfallvermeidungsspielraum sei nahezu auf null reduziert gewesen. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr komme daher nicht in Betracht. Es sei auch nicht zu beanstanden, die Betriebsgefahr mit 25 % anzusetzen.

Auf den mit Beschluss vom 5. Januar 2021 erteilten Hinweis, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird, hat die Klägerin das Rechtsmittel zurückgenommen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Quelle: LG Koblenz