Zivilrecht - 7. Juli 2021

Teurer Karnevalsspaß: Zur Haftung von Noteinsatzkosten für Aufzugwartung

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.06.2021 zum Beschluss 6 S 238/20 vom 27.05.2021 (rkr)

Wer haftet für die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs durch unbekannte Teilnehmer einer Karnevalsveranstaltung? Diese Frage hatte die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu klären.

Zum Sachverhalt

Im Oktober 2019 mietete der beklagte Karnevalsverein bei der klagenden Ortsgemeinde das dortige Bürgerhaus für eine Sessionseröffnungsfeier. Im Mietvertrag übernahm der beklagte Verein die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und stellte die Klägerin von Haftpflichtansprüchen für Schäden Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, Geräte und Zugängen zu den Räumen und Anlagen entstehen. Bei der Sessionseröffnungsfeier im November 2019 wurde mehrfach die Notruftaste des Aufzugs betätigt. Die Wartungsfirma entsandte daraufhin einen Mitarbeiter zur Überprüfung des Notrufes und stellte diesen Einsatz der Gemeinde mit 743,25 Euro in Rechnung. Ein direkter Verursacher der Notrufe konnte nicht ermittelt werden. Die Ortsgemeinde verlangt daher die Kosten für den Einsatz des Wartungsdienstes nunmehr von dem Veranstalter der Sessionseröffnungsfeier.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Karnevalsvereins zur Zahlung der Kosten für den Einsatz zurückgewiesen. So hat das Landgericht insbesondere festgestellt, dass es sich bei Kosten für den konkreten Einsatz des Aufzugsdienstes nach Betätigung des Notrufs nicht um allgemeine Betriebskosten für den Aufzug gemäß § 2 Nr. 7 BetrKV im Sinne einer Vorhaltung eines Notrufsystems handelt.

Im Übrigen hat das Landgericht wie zuvor auch schon das Amtsgericht die Klausel des Mietvertrags zu Haftpflichtansprüchen für Schäden dahingehend ausgelegt, dass davon auch die Einsatzkosten des Aufzugsdienstes umfasst sind. Diese Kosten waren zwar nicht vom Wortlaut der Klausel umfasst, allerdings ist nach Auffassung der Kammer der Vertrag insofern ergänzend auszulegen. Eine solche ergänzende Auslegung orientiert sich an einer angemessenen Abwägung der beidseitigen Interessen nach Treu und Glauben und dem, was die Parteien als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die beiden Parteien bei Erkennen dieser Regelungslücke vor Vertragsschluss die Konstellation in dem Sinne geregelt hätten, dass der beklagte Verein nicht nur Ansprüche aus Verkehrssicherungspflichten, sondern auch vertragliche Ansprüche, wie die auf dem Wartungsvertrag beruhenden Noteinsatzkosten für den Aufzug zu tragen gehabt hätte. Zu berücksichtigen war hierbei, dass die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs allein im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters liegt, da nur dieser Einfluss darauf hat, wem er Zutritt zu seiner Veranstaltung gewährt, wobei der Veranstalter einer Karnevalsfeier auch durchaus mit Unfug treibenden alkoholisierten Besuchern rechnen muss. Die Klägerin selbst hat für den besagten Tag die Räumlichkeiten dem Beklagten anvertraut, sie selbst hat an diesem Tag keine Eingriffs- und Zugriffsmöglichkeiten auf die Räumlichkeiten. Ohne eine Freistellung von sämtlichen denkbaren Kosten ist eine Vermietung für die Klägerin daher aus Sicht der Kammer nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll. Andererseits hätte der beklagte Verein zur Überzeugung der Kammer auch bei Kenntnis dieser Klausel den Vertrag abgeschlossen, da in der Umgebung keine andere geeignete Örtlichkeit für eine solche Feier vorhanden ist.

Der Verein vermochte auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass er bei Kenntnis der Haftung für einen solchen Fall den Aufzugsbereich gesperrt hätte. Eine Absperrung hätte, so das Gericht, nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgeschlossen. Hier war allerdings gerade ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Notruftaste gegeben. Insofern hat der mietende Verein auch diese verschuldensunabhängige Haftung zu übernehmen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus der Betriebskostenverordnung

§ 2 Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

(…)

  1. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; (…)

Quelle: LG Koblenz