Netzpolitik - 1. April 2020

Telemediengesetz gilt künftig auch für Videosharingplattformen

Änderung des Telemediengesetzes im Kabinett beschlossen
BMWi, Pressemitteilung vom 01.04.2020

Am 1. April 2020 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze im Kabinett beschlossen. Mit dem Entwurf werden die Änderungen der europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Die Regelungen sollen noch vor Ende der Umsetzungsfrist am 19. September 2020 in Kraft treten.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Das Telemediengesetz gilt in Zukunft auch für Videosharingplattformen. Damit reagieren wir auf Veränderungen der Marktgegebenheiten. Denn immer mehr Internetplattformen bieten einem breiten Publikum nutzergenerierte Videos oder von Nutzern hochgeladene Sendungen an und gewinnen daher an Bedeutung.“

Videosharingplattformen müssen in Zukunft ein Melde- und Abhilfeverfahren für Nutzerbeschwerden wegen Verstößen gegen Werbe- und Jugendschutzvorschriften einrichten. Die Anforderungen an das Melde- und Abhilfeverfahren in Bezug auf strafrechtlich relevante Inhalte werden wie bisher im Netzwerkdurchsetzungsgesetz geregelt.

Mit dem am 1. April 2020 beschlossenen Artikelgesetz werden weitere Anforderungen der AVMD-Richtlinie umgesetzt. So sieht die Richtlinie auch Einschränkungen der Werbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten vor. Dies erfordert Änderungen im Tabakerzeugnisgesetz. Die inhaltsbezogenen Anforderungen der Richtlinie für Fernsehen und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die z. B. die Werbung, den Jugendschutz oder die Einhaltung einer europäischen Quote betreffen, gelten auch für die Deutsche Welle. Sie sind auf Bundesebene daher im Deutsche-Welle-Gesetz umzusetzen. Weitere Regelungen der Richtlinie werden im Entwurf des Medienstaatsvertrags der Länder vom 5. Dezember 2019 umgesetzt.