Sozialversicherungsrecht - 6. September 2022

Teilverlust der unteren rechten Zeigefingerkuppe – Kein höherer GdB als 10

SG Stuttgart, Mittteilung vom August 2022 zum Gerichtsbescheid S 7 SB 2127/20 vom 24.01.2022 (rkr)

Ein Teilverlust der ulnaren Seite des Zeigefingerendgliedes rechtfertigt keinen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 10. So entschied das SG Stuttgart (Gerichtsbescheid vom 24.01.2022 – S 7 SB 2127/20, rechtskräftig).

Die Klägerin verletzte sich im Rahmen eines Arbeitsunfalles an einer Nietmaschine und erlitt dadurch einen Teilverlust der unteren Fingerkuppe ihres rechten Zeigefingers. Der Beklagte stellte einen GdB von 10 fest. Die Klägerin begehrte einen GdB von mindestens 30.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Beurteilungsgrundlage für die Einschätzung des Teil-GdB sei die Nr.18.13 im Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG). Das bei der Klägerin festgestellte Funktionsdefizit an der ulnaren Seite des Endgliedes von D II werde in den VG nicht genannt, weswegen ein Vergleich mit gleichen oder ähnlichen Funktionsdefiziten im Bereich der Hände vorgenommen werden müsse. Die VG sehen in Teil B 18.13 bei Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens einen GdB von 10 vor. Das klägerische Funktionsdefizit sei damit zu vergleichen.

Quelle: SG Stuttgart