EU-Recht - 30. Juli 2020

Taxonomie-Verordnung und Pflicht bestimmter Unternehmen zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen: Fahrplan für eine delegierte Verordnung vorgelegt

Die EU-Kommission hat am 28.07.2020 einen Fahrplan für eine delegierte Verordnung für die Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen gemäß Taxonomie-Verordnung vorgelegt, zu dem bis 08.09.2020 Feedback abgegeben werden kann. Die EU-Kommission plant, die delegierte Verordnung im 2. Quartal 2021 vorzulegen. Sie soll Anleger dabei unterstützen, Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten sich positiv auf die Umwelt auswirken, besser […]

Die EU-Kommission hat am 28.07.2020 einen
Fahrplan
für eine delegierte Verordnung für die Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen gemäß Taxonomie-Verordnung vorgelegt, zu dem bis 08.09.2020 Feedback abgegeben werden kann. Die EU-Kommission plant, die delegierte Verordnung im 2. Quartal 2021 vorzulegen.

Sie soll Anleger dabei unterstützen, Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten sich positiv auf die Umwelt auswirken, besser identifizieren und vergleichen zu können. Zudem trägt sie zur Harmonisierung der Informationen bei, auf die Investoren und andere Wirtschaftsakteure Zugriff haben und nutzen.

Die delegierte Verordnung wird Indikatoren und eine Methodik enthalten, die Unternehmen dabei unterstützen soll, Informationen gemäß dieser Indikatoren offenzulegen. Hinsichtlich der Indikatoren wird zuvor geprüft, ob sie für Nicht-Finanzunternehmen weiter spezifiziert, und ob unterschiedliche Indikatoren für Finanzunternehmen im Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie entwickelt werden sollen.

Um ihren Verpflichtungen nach Taxonomie-Verordnung nachzukommen, werden Unternehmen im Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie, laut Fahrplan, u. a. mit (finanziellem) Mehraufwand rechnen müssen für:

  • das Einrichten oder den Ausbau von Datenerhebungsprozessen, um die Informationen nach Taxonomie-Verordnung einzuholen (z. B. NACE-Codes, technische Screening-Kriterien)
  • das Einrichten oder den Ausbau von internen Buchhaltungssystemen, um Finanz- und Umweltdaten nach Wirtschaftstätigkeiten gemäß EU-Taxonomie aufzuschlüsseln
  • das Einrichten oder den Ausbau von internen Due Diligence- und/oder Umweltmanagementsystemen, um die Leistung im Hinblick auf die technischen Screening Kriterien bewerten zu können.

Die Taxonomie-Verordnung (Art. 8) verpflichtet Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der sog. CSR-Richtlinie (2014/95/EU) fallen, offenzulegen, inwieweit ihre Tätigkeiten mit den in der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig eingestuften Tätigkeiten übereinstimmen. So sollen insb. Nicht-Finanzunternehmen folgende Informationen offenlegen:

  • den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen, erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind; und
  • den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig sind.

Die EU-Kommission wird bis 01.06.2021 einen delegierten Rechtsakt vorlegen, in dem d?ie Anforderungen zu Inhalt und Darstellung der offenzulegenden Angaben sowie zur Methode erläutert wird.