LG Köln, Mitteilung vom 30.01.2026 zum Urteil 5 O 25/25 vom 20.01.2026 (nrkr)
Immer wieder beschäftigen Klagen das Landgericht Köln, weil jemand auf Glatteis ausrutscht. Schadensersatz und Schmerzensgeld kann der Geschädigte in der Regel aber nur dann verlangen, wenn derjenige, der für das Anwesen verantwortlich ist, seine Verkehrssicherungspflicht im Sinne der winterlichen Räum- und Streupflicht verletzt hat. Mit Urteil vom 20.01.2026 hat die unter anderem für Amtshaftungsansprüche zuständige 5. Zivilkammer (Az. 5 O 25/25) nun entschieden, dass im konkreten Fall zwar eine wirksame Freizeichnung der beklagten Stadt von der Verkehrssicherungspflicht bei Vermietung ausscheide, der Kläger aber schon eine Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend dargelegt habe. Die Klage, mit der unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro begehrt wurde, wurde abgewiesen.
Die beklagte Stadt Köln ist Trägerin einer Schule im Stadtteil Holweide. Das Grundstück der Schule steht in ihrem Eigentum. Im Jahre 2023 vermietete sie Räumlichkeiten der Schule an eine Karnevalsgesellschaft zur entgeltlichen Nutzung und Durchführung von Karnevalssitzungen in der Session 2024. In § 9 des Mietvertrages („Winterdienst“) wurde dabei geregelt: „Auf dem gesamten Schulgelände wird kein Winterdienst durchgeführt. Das Betreten des Schulgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Insofern wird eine Haftung durch die Stadt Köln ausgeschlossen. Die Besucher einer Veranstaltung sind durch den Mieter in geeigneter Weise hierüber zu informieren.“
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt mit seiner Klage unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 Euro in Anspruch. Er stützt sich dabei insbesondere darauf, dass er am Unfalltag im Januar 2024 gegen 01:00 Uhr auf dem Schulgelände auf einer für ihn nicht erkennbaren Glatteisfläche gestürzt sei und sich dabei mehrere Frakturen zugezogen habe. Er habe sich nach einer Karnevalssitzung auf direktem Weg zum „Ausgang“ des Schulgeländes befunden und sei normalen Schrittes gegangen. Auf dem Schulgelände hätten sich großflächige Vereisungen befunden und es hätte zum Unfallzeitpunkt eine gefährliche allgemeine Glätte geherrscht. Der zwischen der Beklagten und der Karnevalsgesellschaft geschlossene Mietvertrag habe seiner Ansicht nach auch nicht zu einer Haftungsfreistellung der Beklagten von der Räum- und Streupflicht geführt.
Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln zwar teilweise, wies die Klage mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 5 O 25/25) im Ergebnis jedoch als unbegründet ab. Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht sei nicht ersichtlich.
In der Begründung führt die 5. Zivilkammer dabei zunächst aus, dass die Beklagte entgegen ihrer Ansicht neben dem Karnevalsverein weiter verkehrssicherungspflichtig für das Schuldgelände gewesen sei. Zwar sei auch der Verein aufgrund seiner Eigenschaft als Veranstalter verkehrssicherungspflichtig geworden. Er habe Schutzpflichten zugunsten Besuchern, Teilnehmern und ggf. Zuschauern, wenn und soweit durch die Veranstaltung, auch den Zu- oder Abgang, ein gefahrträchtiges Verhalten ausgelöst oder ein besonderer Gefahrenbereich eröffnet und ein spezielles Gefahrenniveau außerhalb der üblichen, erfahrungsgemäß beherrschbaren Risiken geschaffen werde. Die beklagte Stadt Köln sei als Eigentümerin des Schulgeländes daneben jedoch weiter verkehrssicherungspflichtig. Sie habe sich nicht von der Verkehrssicherungspflicht freigezeichnet.
Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen bedürfe der klaren Absprache, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiere; auch nach der Delegation der Verkehrssicherung bliebe der Eigentümer zudem zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet. Vorliegend habe die Beklagte mit dem Karnevalsverein dagegen bereits keine Haftungsfreizeichnung vereinbart. Die Vereinbarung hätte dazu einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass die Beklagte eine Übernahme der obliegenden Verkehrssicherungspflichten erwarte. Stattdessen werde im Mietvertrag nur erklärt, dass die Stadt nicht hafte. Zudem habe die Beklagte auch nicht beschrieben, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen sie vom Veranstalter erwarte. Sie habe den Verein lediglich angewiesen, die Besucher einer Veranstaltung in geeigneter Weise über den Haftungsausschluss zu informieren.
Der Kläger habe allerdings – so die Kammer in der Begründung weiter – die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten nicht dargelegt. Die winterliche Räum- und Streupflicht beruhe auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzte eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen sei das Vorliegen einer
„allgemeinen Glätte“ und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Der Kläger behaupte vorliegend lediglich pauschal, auf dem Schulgelände hätten sich großflächige Vereisungen befunden. Er hätte dagegen vielmehr darlegen müssen, wo und in welcher Anzahl sich diese Vereisungen befunden hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund der stattfindenden Veranstaltung nicht gehalten gewesen sei, das gesamte Schulgelände abzustreuen. Der Kläger hätte also auch vortragen müssen, dass es auf dem von den Besuchern der Sitzung benutzten Gehweg mehrere glatte Stellen gegeben habe. Dies habe er nicht getan. Der Verweis auf einen Wetterbericht genüge dafür nicht.
Das am 20.01.2026 verkündete Urteil zum Az. 5 O 25/25 ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Köln