Zivilrecht - 3. März 2026

Streit um Bienen: Landgericht Köln bestätigt Verbot der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon

LG Köln, Pressemitteilung vom 02.03.2026 zum Urteil 15 S 17/25 vom 05.02.2026 (rkr)

Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht auf seinem Balkon halten. Das hat das Landgericht Köln am 05.02.2026 (Az. 15 S 17/25) entschieden. Die 15. Zivilkammer, zuständig für Berufungen bei Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), bestätigte insoweit ein Verbot des Amtsgerichts Köln.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümer, sog. WEG, einer Wohnanlage in Köln. Die Beklagten – getrenntlebende Eheleute – sind Miteigentümer einer Wohnung in dieser Anlage. Die Klägerin nahm diese auf Unterlassen des Haltens von Bienenvölkern auf dem Balkon, des Betriebs einer Imkerei sowie eines Imkertreffpunkts und der Anbringung eines Schilds „Honig aus eigener Imkerei“ an der linken Seite der Wohnungseingangstür in Anspruch. Die Teilungserklärung der Wohnungseigentumsgemeinschaft erlaubt die gewerbliche Nutzung von Wohnungen mit Zustimmung des Verwalters, die hier nicht erteilt wurde. Das Amtsgericht Köln hatte der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in vollem Umfang stattgegeben.

Dagegen wandten sich die Beklagten und beantragten mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung. Die zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat daraufhin mit Beschluss vom 05.02.2026 entschieden, dass die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hat und das erstinstanzliche Urteil – soweit es auch den Betrieb einer Imkerei und/oder einen Imkertreffpunkts in der Wohnung untersagt hatte – abgeändert. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.

Zur Begründung führt das Landgericht in seiner Entscheidung aus, dass das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon der Beklagten festgestellt habe, wenn diese ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolge. Das Vorliegen einer Störung durch das Halten von Bienenvölkern habe das Amtsgericht nach Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Diese Bienenhaltung überschreite auch die im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zulässige Wohnnutzung mit Rücksicht auf das Verbot der Nachteilszufügung (vgl. dazu § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG). In diesem Innenverhältnis würden die Grenzen des allgemeinen privaten Nachbarrechts (vgl. §§ 904 ff. BGB) zwar nicht unmittelbar gelten; doch seien deren Wertungen zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer stelle das Halten von Bienenvölkern auf einem Balkon danach eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer dar. Maßgeblich sei dabei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage durch die konkrete Nutzung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne. Nach diesem Maßstab würden die von den Beklagten auf dem Balkon vorgehaltenen Kisten für Bienen für die Nachbarn erhebliche Nachteile begründen, die die Klägerin abwehren könne. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang weiter klar, dass auch derjenige Miteigentümer verantwortlich sein kann, der die Wohnung selbst nicht bewohnt, sie aber einem anderen zur Nutzung überlässt und nicht gegen rechtswidrige Nutzungen einschreitet (sog. Handlungsstörer).

Der Klägerin stehe – so das Landgericht weiter – gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, hier durch Anbringen des Schildes, zu. Es fehle für die Rechtmäßigkeit dieser baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums schon am erforderlichen Gestattungsbeschluss (vgl. § 20 Abs. 1 WEG). Schon weil das Schild nicht im räumlichen Bereich des Wohnungseigentums, sondern im Treppenhaus angebracht ist, handele es sich unabhängig von der Gestaltung und Größe auch nicht um einen Ausnahmefall von diesem Beschlusserfordernis.

Entgegen dem Amtsgericht hat das Landgericht Köln Ansprüche der Klägerin wegen einer von der zulässigen Wohnnutzung abweichenden Nutzung durch Betrieb einer Imkerei und eines Imkertreffpunkts abgelehnt. Denn es fehle nach dem Vortrag der Klägerin an einer rechtswidrigen gewerblichen Nutzung der Wohnung durch die Beklagten. Treffen mit anderen Imkern könnten ebenso dem Austausch über ein Hobby dienen. Auch mehrere Bienenkästen auf einem Balkon würden für sich genommen noch keinen gewerblichen Betrieb begründen. Das Schild ergebe dies ebenso wenig, denn dieses Schild könne hier nur Hausbewohner bzw. Besucher, nicht aber Passanten ansprechen.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.2026 zum Az. 15 S 17/25 ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln