VG Trier, Pressemitteilung vom 21.04.2020 zum Urteil 10 K 4644/19 vom 26.03.2020
Die Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren für die Jenny-Marx-Straße in Trier nach dem sog. Frontmetermaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 10. Kammer des Gerichts mit Urteil vom 26. März 2020 entschieden.
Die Kläger sind Miteigentümer eines von insgesamt sechs unmittelbar an die Jenny-Marx-Straße angrenzenden Grundstücken. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28. Mai 2018 hat die beklagte Stadt Trier für das Grundstück der Kläger die Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 sowie die Folgejahre festgesetzt (rund 150 Euro jährlich). Die Veranlagung erfolgte nach dem „Frontmetermaßstab“, d. h. bei der Bemessung der Gebühren war die Straßenfrontlänge der an die Jenny-Marx-Straße angrenzenden Grundstücke maßgeblich. Demgegenüber sind die Kläger der Auffassung, es habe eine sog. Flächenveranlagung, bei der die Grundstücksfläche entscheidender Maßstab der Gebührenbemessung ist, zur Anwendung kommen müssen. Die Anwendung des Frontmetermaßstabes verstoße gegen den Grundsatz der gerechten Kostenverteilung, da die beiden am Ende der Straße gelegenen Grundstücke, die nur mit 5 bzw. 8 m an die Straße angrenzen, wegen dieser kurzen Straßenfront mit deutlich geringeren Gebühren belastet seien, obwohl sie erheblich größere Flächen als die übrigen vier Grundstücke aufwiesen.
Ihre gegen den Grundbesitzabgabenbescheid gerichtete Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die 10. Kammer des Gerichts kam zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen (u. a. der Straßenreinigungssatzung der beklagten Stadt Trier in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei die Veranlagung zu Recht nach dem „Frontmetermaßstab“ erfolgt. Eine Veranlagung nach dem „Flächenmaßstab“ sei in der Straßenreinigungssatzung nur vorgesehen, wenn unter den durch die Straße erschlossenen Grundstücke solche seien, die nicht oder nur mit einer Zufahrt oder einem Zugang an die Straße angrenzen. Unter den Begriff der „Zufahrt“ im Sinne der Straßenreinigungssatzung fielen jedoch nur vom Grundstück selbst abgrenzbare, befahrbare Flächen. Daran fehle es hier. Die Anwendung des „Frontmetermaßstabes“ verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Verteilung der Kosten auf alle Anlieger einer Straße. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke mit einer längeren Straßengrenze einen engeren Bezug zu dieser hätten und der Vorteil der Straßenreinigung dadurch unmittelbarer erscheine. Ferner sei eine pauschalierende Betrachtungsweise im Abgabenrecht aus Gründen der Vereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren gestattet.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.