Öffentliches Recht - 12. Dezember 2019

Straßenbauverwaltung kann Kostenbeteiligung an gemeindlichen Entwässerungskanälen nicht zurückverlangen

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zu den Urteilen 9 A 1133/18 und 9 A 2622/18 vom 11.12.2019

Das Oberverwaltungsgericht hat mit zwei am 11.12.2019 verkündeten Urteilen die Zahlungsklagen der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Nordrhein-Westfalen gegen zwei Gemeinden am Niederrhein abgewiesen. Mit diesen Klagen hat die Straßenbauverwaltung die Rückerstattung von Zahlungen gefordert, die auf vertraglicher Grundlage als Beitrag zu den Kosten von gemeindlichen Kanalbaumaßnahmen an Bundesstraßen in den Jahren 2006 und 2010 erbracht worden waren. Im Gegenzug hatten sich die Gemeinden verpflichtet, das Oberflächenwasser „unentgeltlich“ aufzunehmen und abzuführen.

Verträge dieser Art waren in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten. Klagen der Straßenbaulastträger (Bundesrepublik Deutschland für Bundesstraßen und Land Nordrhein-Westfalen für Landesstraßen), mit denen diese sich unter Hinweis auf den vertraglichen Gebührenverzicht gegen gleichwohl festgesetzte Niederschlagswassergebühren wendeten, blieben sämtlich ohne Erfolg, zum Einen weil die Straßenentwässerung nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes und der jeweiligen gemeindlichen Satzung gebührenpflichtig ist und zum Anderen weil ein – wie hier – in zeitlicher und wertmäßiger Hinsicht unbestimmten Gebührenverzicht nach gefestigter Rechtsprechung nichtig ist.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Rückforderung der an die Kommunen geleisteten Pauschalbeträge für Landesstraßen abgesehen. Wegen der für Bundesstraßen geleisteten Zahlungen hat die Straßenbauverwaltung, die im Wege der sog. Bundesauftragsverwaltung durch die Länder erfolgt, im Jahr 2016 auf Bitten des Bundesverkehrsministeriums in ca. 40 Fällen Klagen erhoben, die ganz überwiegend noch bei den verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig sind.

In den gestern entschiedenen zwei Berufungsverfahren hat der 9. Senat die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Ergebnis bestätigt: Die Verträge seien insgesamt nichtig, da die Kostenbeteiligung ohne den nichtigen Gebührenverzicht ersichtlich nicht gewährt worden wäre. Eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen sei daher grundsätzlich in Betracht gekommen. Die Beklagten (Dienstleistungsbetrieb Xanten AöR bzw. Stadt Kleve) hätten jedoch zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch finde die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung; diese beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsse. Das sei nach Auffassung des Senats nicht erst im Jahr 2013 der Fall gewesen, so dass die Ansprüche bei Klageerhebung im Jahr 2016 verjährt gewesen seien. Den Vertragsparteien seien die Umstände, aus denen die Nichtigkeit der Verträge folge, schon bei Vertragsschluss bekannt gewesen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.