Berufsstand - 13. Dezember 2024

Steuerrecht: „beA-Verbot“ gegenüber Finanzverwaltung vom Bundesrat beschlossen

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2024

Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung darf künftig nicht mehr über die besonderen elektronischen Postfächer von Anwaltschaft und Steuerberaterschaft erfolgen. Das sieht eine Änderung der Abgabenordnung vor, die der Bundesrat trotz massiver Proteste aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft beschloss.

Nach einer neuen Regelung in der Abgabenordnung (AO) soll die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung künftig nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC laufen. Die die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, werden ausgeschlossen.

Dies sah der im Frühsommer vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 – offenbar auf Betreiben der Finanzverwaltungen der Länder – vor. Als Begründung wurde angeführt, das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; das Gegenstück zu beA und beSt), führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand; außerdem könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.

Nach massiven Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft gegen das sog. beA-Verbot war die betreffende Regelung in § 87a AO im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Der Bundesrat folgte jedoch in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 der Empfehlung seines Finanzausschusses, in der die umstrittene Regelung in § 87a AO – ohne weitergehende Begründung – überraschend wieder enthalten war. In seiner Sitzung am 18.10.2024 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung an. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 22.11.2024 zu. Das Jahressteuergesetz wurde Anfang Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet.

Der einseitige Ausschluss der Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer widerspricht aus Sicht der BRAK der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs und benachteiligt Anwaltschaft und Steuerberaterschaft. Es steht auch im Kontrast zum Beschluss der Herbst-Justizministerkonferenz, die aktive und passive Nutzungspflichten des elektronischen Rechtsverkehrs auf weitere Akteure ausweiten will.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2024