Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz - 16. November 2020

Sterbegeld ist kein Einkommen im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 11.11.2020 zum Urteil 2 A 336/19 vom 22.10.2020

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 22.10.2020 entschieden, dass das sog. Sterbegeld bei der Ermittlung des Ausbildungsförderungsanspruchs eines Auszubildenden nicht als Einkommen anzurechnen ist (Az. 2 A 336/19).

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBeamtVG erhalten beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der oder des Verstorbenen Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der monatlichen Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen. Das Sterbegeld soll dazu dienen, die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung des Verstorbenen zu decken. Gleichzeitig soll den Hinterbliebenen damit die Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse infolge des Todesfalls erleichtert werden. Die Sterbegeldzahlung ist nicht davon abhängig, dass den berechtigten Personen derartige Kosten tatsächlich oder mindestens in Höhe des Sterbegeldes entstanden sind.

Die Universität Göttingen hatte bei einem BAföG-Empfänger dieses Sterbegeld als Einkommen der Mutter angesetzt. Hiergegen hat sich der betroffene Student mit seiner Klage zur Wehr gesetzt.

Das Gericht hat entschieden, dass das Sterbegeld gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht als Einkommen anzurechnen ist, weil es im Wesentlichen einem anderen Zweck als der Deckung des Lebensunterhalts oder der Ausbildungskosten diene. Auch soweit sein Zweck sei, nach dem Tod eines nahen Angehörigen die Anpassung an die neuen Lebens- und Einkommensverhältnisse zu erleichtern und es damit auch Elemente des Lebensunterhalts enthalte, sei eine Einkommensanrechnung ausgeschlossen. Denn bei einer Anrechnung des Sterbegeldes als Einkommen würde dieser Anpassungszweck verfehlt werden. Im Übrigen ließe sich nicht feststellen, in welcher Höhe das Sterbegeld welchem Zweck dienen solle.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Auszahlung des Sterbegeldes gem. § 22 Abs. 1 NBeamtVG nicht davon abhängt, ob der berechtigten Person tatsächlich die Kosten entstanden sind, für die das Sterbegeld bestimmt ist. Eine gesetzliche Zweckbindung und eine Pflicht, Ausgaben nachzuweisen bestehe beim Sterbegeld nicht. Dies sei jedoch auch nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass auch andere Leistungen, die anerkanntermaßen nicht angerechnet würden, wie das Pflegegeld oder das Blindengeld an die berechtigten Personen ausgezahlt würden, ohne dass Nachweise dafür erbracht werden müssten, für welche konkreten Aufwendungen diese Leistungen verwendet werden.

Schließlich läge hier auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Dieses von der Universität herangezogene Argument, mit dem berücksichtigt werden sollte, dass andere Gruppen von Arbeitnehmern Sterbegeld nicht erhielten, ließ das Gericht nicht gelten. Es handele sich um unterschiedliche Arten von Einnahmen und es sei nicht geboten, Personen, die unterschiedlich zu bewertende Einnahmen hätten, so zu stellen, als hätten sie dieselben Einkünfte.

Die Universität Göttingen kann gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

Quelle: VG Göttingen