VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 10.05.2020 zum Beschluss 12 B 17/20 vom 28.04.2020
Die für den öffentlichen Dienst zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat es am 28.04.2020 abgelehnt, die beabsichtige Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des Landgerichts Lübeck vorläufig zu untersagen.
Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist ein Direktor am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage), der sich ebenso wie die ausgewählte und im gerichtlichen Verfahren beigeladene Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B9) um die ausgeschriebene Präsidentenstelle beim Landgericht Lübeck beworben hat.
Den Bedenken des Antragstellers folgte das Verwaltungsgericht nicht. Die Auswahl der Beigeladenen verstoße nicht gegen den in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes normierten Grundsatz der Bestenauslese. Das Justizministerium sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfülle. Die Einordnung der Staatssekretärin als Richterin sei nicht zu beanstanden, da ihr Richteramt mit Wegfall des Amtes einer politischen Beamtin wiederauflebe. Ihre Bewährung in der Rechtsprechung stehe aufgrund ihrer früheren richterlichen Tätigkeit fest.
Auch die eigentliche Auswahlentscheidung wertete das Gericht als rechtmäßig. Sie sei gestützt auf die fehlerfreie aktuelle Anlassbeurteilung. Zwar seien die Leistungen der beiden Bewerber jeweils als „hervorragend geeignet“ beurteilt worden und damit formal gesehen gleich. Die Beurteilung der Beigeladenen sei jedoch in einem höheren Statusamt erfolgt und deshalb zu Recht als besser gewertet worden. Die Richter entschieden, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Wertigkeit der Beurteilungen im höheren Statusamt vom Ministerium zu Recht abgelehnt worden sei.
Gegen den Beschluss (Az. 12 B 17/20) kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.