EU-Recht - 21. August 2020

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt BayernFonds

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.08.2020

Die Europäische Kommission hat am 20.08.2020 die Pläne Deutschlands genehmigt, auf Ebene des Freistaats Bayern einen mit 46 Mrd. Euro ausgestatteten Fonds einzurichten. „Der bayerische Fonds wird Liquiditäts- und Kapitalhilfen mobilisieren, um die für die Realwirtschaft Bayerns so wichtigen mittleren Unternehmen bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen“, so die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des
Befristeten Rahmens
für staatliche Beihilfen.

Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager betonte weiter: „Die Ausgestaltung des Fonds gewährleistet, dass der Staat für das von den Steuerzahlern übernommene Risiko hinreichend vergütet wird, bei Rekapitalisierungsmaßnahmen Anreize für den schnellstmöglichen Ausstieg des Staates bestehen und Auflagen wie ein Verbot von Dividenden- und Bonuszahlungen sowie andere Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen gelten. Wir arbeiten weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU?Vorschriften so schnell und wirksam wie möglich eingeführt werden können.“

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

Deutschland hat den mit einem Zielvolumen von bis zu 46 Mrd. Euro ausgestatteten BayernFonds auf der Grundlage des Befristeten Rahmens bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Mit diesem Fonds sollen Liquiditäts- und Kapitalhilfen für von der Coronakrise in Mitleidenschaft gezogene Unternehmen mobilisiert werden, die für die Realwirtschaft in Bayern wichtig sind.

Die vorgesehene Unterstützung erfolgt über i) Garantien (die 26 Mrd. Euro mobilisieren sollen), ii) subventionierte Fremdkapitalinstrumente in Form nachrangiger Darlehen sowie iii) Rekapitalisierungsinstrumente (im Gesamtumfang von bis zu 20 Mrd. Euro), insbesondere Eigenkapitalinstrumente (Erwerb neu ausgegebener Stamm- bzw. Vorzugsaktien oder anderer Beteiligungen) und hybride Kapitalinstrumente (Wandelanleihen und stille Beteiligungen).

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete bayerische Regelung die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

  • So gilt für Beihilfen in Form von Garantien, dass i) der Darlehensbetrag pro Unternehmen nicht höher sein darf, als zur Deckung des absehbaren Liquiditätsbedarfs erforderlich, ii) ihre Laufzeit auf höchstens sechs Jahre begrenzt ist, iii) die Garantien nur bis Ende dieses Jahres gestellt werden, iv) sie nur bis zu 90 % des Risikos abdecken dürfen und v) die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Mindesthöhe der Garantieprämien eingehalten wird.
  • Im Hinblick auf Beihilfen in Form von nachrangigen Darlehen gilt, dass die Regelung i) für Darlehen mit begrenzter Laufzeit und Höhe zur Deckung des Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs eingesetzt werden kann, ii) befristet ist, iii) eine angemessene Vergütung für den Staat vorsieht, iv) vorschreibt, dass nachrangige Darlehen, deren Volumen die im Befristeten Rahmen festgelegten Obergrenzen überschreitet, die für Rekapitalisierungsmaßnahmen geltenden Bedingungen erfüllen müssen.
  • Für Rekapitalisierungsmaßnahmen gilt, dass i) Unternehmen unterstützt werden können, wenn der Betrieb sonst nicht fortgeführt werden kann, keine andere geeignete Lösung zur Verfügung steht und die Unterstützung im gemeinsamen Interesse liegt, ii) die Unterstützung den Betrag nicht übersteigen darf, der erforderlich ist, um die Rentabilität der geförderten Unternehmen zu gewährleisten und ihre Kapitalausstattung wieder auf das Vorkrisenniveau zu bringen, iii) eine angemessene Vergütung für den Staat vorgesehen ist, iv) die Ausgestaltung der Maßnahmen für die begünstigten Unternehmen bzw. ihre Eigentümer einen Anreiz zur schnellstmöglichen Rückzahlung der Unterstützung schafft (u. a. durch die stufenweise Erhöhung der Vergütung, ein Dividendenverbot, eine Obergrenze für die Vergütung der Geschäftsführung und ein Verbot von Bonuszahlungen an die Geschäftsführung), v) Vorkehrungen getroffen sind, damit durch die staatliche Rekapitalisierungsbeihilfe für die Begünstigten keine ungerechtfertigten Vorteile entstehen, die den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen würden (z. B. ein Übernahmeverbot zur Verhinderung aggressiver Geschäftsexpansion), und vi) Beihilfen, die den Schwellenwert von 250 Mio. Euro überschreiten, gesondert zur Einzelprüfung anzumelden sind.

Schließlich kommen nur Unternehmen, bei denen es sich am 31. Dezember 2019 noch nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, für eine Beihilfe im Rahmen der Regelung in Betracht. Im Einklang mit dem Befristeten Rahmen kann diese Anforderung für kleine und Kleinstunternehmen gelockert werden.

Die Kommission kam deshalb zu dem Schluss, dass die bayerische Regelung zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs in Bayern beitragen wird. Außerdem ist sie geeignet, erforderlich und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und steht folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang.

Daher hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.