EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.05.2020
Die Europäische Kommission bittet die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger um Stellungnahme zu ihrem aktualisierten Vorschlag, aus nationalen Mitteln gewährte Beihilfen für Vorhaben, die im Rahmen bestimmter zentral verwalteter EU-Programme unterstützt werden, von der vorherigen beihilferechtlichen Prüfung durch die Kommission auszunehmen. Die Mitgliedstaaten wurden bereits zu einem früheren Vorschlagsentwurf konsultiert.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Um das Zusammenspiel zwischen den Finanzierungs- und den Beihilfevorschriften der EU zu verbessern, schlagen wir vor, die Beihilfevorschriften für die Gewährung nationaler Mittel für Vorhaben oder Finanzprodukte, die unter bestimmte EU-Programme fallen, zu straffen. So wird der kombinierte Einsatz von nationalen Mitteln und EU-Fonds vereinfacht, indem bestimmte Beihilfen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung und von der Prüfung nach den EU-Beihilfevorschriften freigestellt werden. Auch wenn es inzwischen besondere befristete Vorschriften für Beihilfen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise gibt, ist besonders wichtig, dass Mittel, die keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen verursachen, die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen rasch erreichen. Wir fordern alle Behörden, Unternehmen und anderen Interessenträger auf, sich an dieser wichtigen zweiten Konsultation zu dieser Initiative zu beteiligen.“
Um das Zusammenspiel zwischen den Finanzierungs- und den Beihilfevorschriften der EU zu verbessern, schlägt die Kommission vor, die Beihilfevorschriften für die Gewährung nationaler Mittel für Vorhaben oder Finanzprodukte, die unter bestimmte EU-Programme fallen, zu straffen. Die für diese Finanzierungsarten geltenden Finanzierungs- und Beihilferegeln der Union sollten angeglichen werden, um unnötige Komplexität zu vermeiden. Dabei muss jedoch der Wettbewerb im EU-Binnenmarkt gewahrt bleiben.
Die Freistellung von Beihilfen in diesen Bereichen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung und zur Genehmigung durch die Kommission bedeutet eine erhebliche Vereinfachung. Möglich ist sie aufgrund der in den zentral von der Kommission verwalteten EU-Programmen verankerten Garantien. So muss die im Rahmen dieser Programme gewährte Unterstützung auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet sein, auf die Behebung eines Marktversagens oder den sozioökonomischen Zusammenhalt abzielen und auf den erforderlichen Mindestbetrag beschränkt sein.
Die Kommission hat vom 27. Juli bis zum 27. September 2019 eine erste öffentliche Konsultation zur gezielten Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) durchgeführt. Die Überarbeitung zielt darauf ab, den Anwendungsbereich der Verordnung unter gewissen Voraussetzungen auf nationale Mittel auszudehnen, die in den folgenden drei Bereichen eingesetzt werden:
- durch den Fonds „InvestEU“ unterstützte Finanzierungen und Investitionen;
- Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben), die im Rahmen von Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sowie Vorhaben im Rahmen des künftigen Kofinanzierungsprogramms;
- Projekte der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ), der sog. „Interreg-Politik“.
Während der ersten Konsultation sind bei der Kommission zahlreiche Stellungnahmen eingegangen, die sie im Rahmen der Ausarbeitung dieses aktualisierten Vorschlags sorgfältig geprüft und berücksichtigt hat.
Der aktualisierte Vorschlag der Kommission trägt den von den Interessenträgern während der ersten Konsultation vorgebrachten zentralen Bedenken Rechnung und ist nun Gegenstand einer zweiten öffentlichen Konsultation. Die Änderungen gegenüber dem früheren Entwurf sollen insbesondere zu mehr Klarheit beitragen und die Vorschriften weiter an die einschlägigen EU-Finanzierungsvorschriften der EU angleichen. Ausführlicher dargelegt werden die Änderungen in den Erläuterungen zum aktualisierten Vorschlag.
Nach dem Ausbruch der Corona-Krise leitet die Kommission die zweite öffentliche Konsultation zur gezielten Überarbeitung der AGVO ein. Die finanzpolitische Reaktion auf das Coronavirus wird überwiegend aus den nationalen Haushalten der einzelnen Mitgliedstaaten finanziert. Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft nach dem COVID-19-Ausbruch zu unterstützen. Ziel ist es zu gewährleisten, dass Unternehmen aller Art weiterhin über ausreichend Liquidität verfügen und die Wirtschaftstätigkeit während und nach der Krise fortgeführt wird, ohne dass dabei die Unterstützung von Unternehmen in einem Mitgliedstaat den europäischen Binnenmarkt untergräbt. Jedoch müssen wir uns auch auf die Zeit nach der Krise vorbereiten, unter anderem dadurch, dass wir die gezielte Überarbeitung der AGVO rechtzeitig für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2021-2027) abschließen.
Mit der am 12.05.2020 eingeleiteten öffentlichen Konsultation sollen die Ansichten der relevanten Interessenträger (einschließlich der Mitgliedstaaten) zu der vorgeschlagenen Änderung der AGVO eingeholt werden. Die Interessenträger werden gebeten, ihre Stellungnahmen bis zum 6. Juli 2020 einzureichen.
Die Kommission beabsichtigt, den endgültigen geänderten Text rechtzeitig für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen anzunehmen, damit alle Vorschriften mit ausreichendem Vorlauf vor dem Beginn des neuen Finanzierungszeitraums im Jahr 2021 in Kraft treten.