Zivilrecht - 5. Februar 2025

Sprung vom 5-Meter-Turm auf Jungen – Ansprüche verjährt

LG Lübeck, Mitteilung vom 05.02.2025 zum Urteil 10 O 270/23 vom 20.09.2024 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck hat eine Klage nach einem Unfall im Freibad wegen Verjährung abgewiesen. Ein Junge war auf einen anderen Jungen gesprungen und hatte diesen am Kopf getroffen.

Was ist passiert?

Im Sommer 2019 springen zwei Jugendliche im Freibad nacheinander vom 5-Meter-Turm. Beim Eintauchen ins Wasser stößt der ältere Junge mit dem Kopf des jüngeren zusammen. Der jüngere Junge wird bewusstlos und muss ins Krankenhaus, er hat eine Gehirnerschütterung und Zahnverletzungen. Ende 2022 fordert der jüngere Junge vor dem Landgericht Lübeck von dem älteren Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der ältere Junge will nicht zahlen – der jüngere Junge sei nicht wie vereinbart nach vorne geschwommen, sondern zur Seite in den Sprungbereich. Außerdem beruft er sich auf Verjährung.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Junge könne keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld mehr verlangen, weil zu viel Zeit vergangen sei – die Ansprüche seien verjährt. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Zwar sei die Klage im Dezember 2022 noch rechtzeitig eingereicht worden, die Rechtsschutzversicherung habe den erforderlichen Kostenvorschuss jedoch erst im April 2023 und damit zu spät eingezahlt. Dadurch sei die Verjährungsfrist abgelaufen.

Was bedeutet das?

Verjährung bedeutet, dass man nach einer gewissen Zeit keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Wenn jemand verletzt wurde und nicht rechtzeitig gegen den Schädiger vorgeht und dieser dann die Zahlung verweigert, bekommt der Verletzte keine Entschädigung mehr, auch wenn er eigentlich Recht darauf hätte. Das mag unbefriedigend oder gar ungerecht erscheinen. Der Gedanke dahinter ist aber der Rechtsfrieden: Alle Streitigkeiten müssen irgendwann ein Ende finden. Auch, weil sich Geschehnisse Jahre später kaum noch beweisen lassen.

Das Urteil vom 20.09.2024 (Az. 10 O 270/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck