VG Köln, Pressemitteilung vom 23.03.2020 zum Urteil 7 L 510/20 vom 23.03.2020
Die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit am 23.03.2020 den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen entschieden und damit die Eilanträge mehrerer Gesellschaften, die Spielhallen betreiben, abgelehnt.
16 Gemeinden im Bezirk des Verwaltungsgerichts Köln, darunter die Städte Köln, Bonn, Leverkusen und Brühl, hatten in der vergangenen Woche auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros angeordnet.
Hiergegen richteten sich die Betreiber der Spielhallen mit insgesamt 24 Eilanträgen. Sie halten die Schließungen für unverhältnismäßig, weil der Infektionsschutz in ihren Spielhallen gewährleistet sei. Spielhallen seien nicht mit gastronomischen Betrieben vergleichbar. Schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben müsse ein Mindestabstand zwischen den Spielgeräten gewährleistet sein. Auch seien die Geräte mit einem Sichtschutz versehen, der auch Schutz gegen eine Tröpfcheninfektion biete. Zudem seien die Spielhallen relativ weitläufige Räumlichkeiten. Die Geräte würden regelmäßig durch das Personal desinfiziert, dem Handschuhe und Mundschutz zur Verfügung stünden.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Das neuartige Corona-Virus könne unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen und erfordere nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen, eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems, namentlich der Krankenhäuser, zu verhindern und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln zu gewinnen. Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die ebenfalls aus wohlerwogenen Gründen geschlossen worden seien, wie etwa Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden. Angesichts der hohen Ansteckungsgefahr und der schnellen Ausbreitung des Virus seien die von den Betreibern angeführten Maßnahmen, z. B. Spielgeräte regelmäßig desinfizieren zu wollen, nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund müsse das wirtschaftliche Interesse der Betreiber an einem Weiterbetrieb ihrer Spielhallen hinter dem Interesse an einem wirksamen öffentlichen Gesundheitsschutz derzeit zurücktreten. Zudem sei geplant, die teils existenzbedrohenden Auswirkungen derartiger Schließungen durch finanzielle Hilfen des Staates abzumildern.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.