Sozialversicherungsrecht - 21. September 2020

Sozialversicherungspflicht eines Notarztes

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil L 5 BA 51/18 vom 16.09.2020

Ein Notarzt, der im Auftrag des Kreises im öffentlichen Rettungsdienst tätig ist, ist in der Regel sozialversicherungspflichtig.

Übernimmt ein Arzt nebenberuflich regelmäßig Bereitschaftsdienste im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes des Kreises, führt er diese Notarzttätigkeit in der Regel nicht in selbständiger Tätigkeit aus, sondern es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. So hat es am 16.09.2020 das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entschieden (Az. L 5 BA 51/18).

Geklagt hatte ein 45jähriger Arzt, der hauptberuflich in einer eigenen Praxis tätig ist. Nebenher übernimmt er für verschiedene Auftraggeber Bereitschaftsdienste als Notarzt. Einer dieser Auftraggeber ist der Kreis Nordfriesland, der den öffentlichen Rettungsdienst im Kreisgebiet sicherstellt. Der Arzt erhält hierfür ein festes Honorar pro Bereitschaftsstunde und pro Einsatz. Er ist in einen Schichtplan eingebunden und wird angefordert, wenn ein Notruf eingeht und die Rettungsleitstelle entscheidet, dass ein Notarzt neben dem Rettungswagen erforderlich ist. Der Kreis stellt hierfür ein Notarztfahrzeug zur Verfügung. Vor Ort trifft der Arzt alle medizinischen Entscheidungen eigenständig. Mit einem sog. Statusfeststellungsantrag wollte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund feststellen lassen, dass diese Notarzttätigkeit im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erfolgte. Diese ging jedoch vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung aus.

Das sah das Sozialgericht Schleswig in erster Instanz anders und ordnete die Tätigkeit des Arztes als selbständig ein. Dieses Urteil hat das Landessozialgericht im Berufungsverfahren aufgehoben. Es war der Auffassung, dass der Arzt so in die Organisationsstruktur des vom Kreis zur Verfügung gestellten Rettungsdienstes eingebunden ist, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen. Denn letztlich unterliege der Notarzt der fachlichen Aufsicht des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes. Er sei fest in den Schichtplan eingebunden und könne einzelne Aufträge innerhalb seiner Schicht nicht ablehnen. Er greife über das Notarztfahrzeug auf die Sachmittel des Kreises zurück. Dass der Arzt vor Ort hinsichtlich der medizinischen Fragen keine Weisungen des Arbeitgebers erhalte, sei in der Therapie- und Behandlungsfreiheit eines jeden Arztes begründet und somit als grundsätzlich für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Merkmal nicht schwer zu gewichten.

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts folgt damit einer Linie des Bundessozialgerichts. Dieses hat am 4. Juni 2019 (u.a. B 12 R 11/18 R) für in Krankenhäusern tätige Honorarärzte entschieden, dass die besondere Qualität der ärztlichen Heilkunde eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausschließe. Aufgrund des hohen Grades der Organisation in einem Krankenhaus, hätten die dort tätigen Ärzte keinen eigenen unternehmerischen Einfluss und seien in die dortigen Betriebsstrukturen und Abläufe eingebunden. Zu den Notärzten gibt es bislang noch keine Entscheidung vom Bundessozialgericht. Zu dieser Frage sind derzeit zwei Revisionen aus anderen Ländern dort angängig.

Im vorliegenden Fall hat das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LSG Schleswig-Holstein