EU-Recht - 25. November 2022

Sorgfaltspflichten aus der Geldwäscherichtlinie

BRAK, Mitteilung vom 24.11.2022 zum Urteil C-562/20 des EuGH vom 17.11.2022

Der EuGH urteilte am 17. November 2022 in der Rechtssache C-562/20 SIA „Rödl & Partner“ u. a., dass ein Kunde nicht allein deswegen ein hohes Risikoniveau gemäß der Geldwäscherichtlinie hat, weil er Nichtregierungsorganisation ist, ein Angestellter Staatsangehöriger eines Drittlandes mit hohem Korruptionsrisiko oder der Geschäftspartner des Kunden mit einem solchen Drittland verbunden ist.

Der EuGH äußerte sich ferner u. a. zu den bei der Ausübung der Sorgfaltspflichten einzuholenden Unterlagen und zur Veröffentlichung einer wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Sanktion.

Im Ausgangsfall ging es um eine in Lettland ansässige Handelsgesellschaft, welche Verpflichtete im Sinne des lettischen Präventionsgesetzes ist. Diese wurde einer Prüfung unterzogen, in deren Verlauf die zuständige Behörde feststellte, dass das zur Erfüllung der Pflichten nach dem Präventionsgesetz von der Gesellschaft eingesetzte interne Kontrollsystem Unregelmäßigkeiten aufweise und dass die Gesellschaft es unterlassen habe, ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf zwei Kunden gänzlich nachzukommen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 21/2022