BRAK, Mitteilung vom 23.04.2025 zum Beschluss XI B 11/24 des BFH vom 07.03.2025
Laut BFH ist eine Terminsverlegung nur bei substanziiertem Vortrag zur Krankheit eines Kindes möglich. Pauschale Angaben reichen nicht.
Der BFH hat entschieden, dass ein Antrag auf Terminsverlegung wegen der Erkrankung eines Kindes nur dann Erfolg haben kann, wenn die Art und Schwere der Erkrankung im vorgelegten ärztlichen Attest so dargelegt sind, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob eine Teilnahme – auch per Video – unzumutbar ist. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, weshalb eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht möglich ist (Beschluss vom 07.03.2025, Az. XI B 11/24).
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Prozessvertreter der Klägerin kurzfristig (nachts, zwei Tage vor dem anberaumten Termin) eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, da sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung stehe. Ein ärztliches Attest, das lediglich formularmäßig bestätigte, dass das Kind den Kindergarten nicht besuchen könne, wurde erst am Morgen des Verhandlungstages übermittelt. Darauf war für den Verhandlungstag in dem Feld, das die Möglichkeit des Besuchs von Kindergarten/Kinderhort/Schule abfragte, „Nein“ angekreuzt. Weitere Angaben zur konkreten Erkrankung enthielt das Attest nicht. Zudem trug der Anwalt vor, er könne wegen der Erkrankung seines Sohnes auch nicht an einer angebotenen Videoverhandlung teilnehmen. Vielmehr müsse er wahrscheinlich noch einmal zur Ärztin oder zur Kinderklinik mit ihm fahren. Auch die Kollegen aus seiner Kanzlei könnten mangels Fallkenntnis nicht einspringen. Das FG Nürnberg lehnte den Antrag ab, verhandelte in Abwesenheit des Prozessvertreters und wies die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
Abwesenheit wegen krankem Kind muss substanziiert begründet werden
Der BFH stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein „erheblicher Grund“ für eine Terminsverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO nur dann vorliege, wenn das Gericht diesen eigenständig überprüfen könne. Bei Verlegungsanträgen „in letzter Minute“ sei der Vortrag besonders substanziiert zu begründen. Das Attest müsse nicht nur den Umstand der Erkrankung bestätigen, sondern auch deren Auswirkungen so konkret beschreiben, dass eine Unzumutbarkeit der Teilnahme – selbst im Wege der Videozuschaltung – nachvollziehbar werde. Darüber hinaus genüge es nicht, lediglich pauschal auf das Fehlen alternativer Betreuung hinzuweisen. Vielmehr seien auch insoweit nachvollziehbare Gründe darzulegen, weshalb etwa die Ehefrau oder Großeltern das kranke Kind nicht betreuen können. Der bloße Hinweis auf berufliche Verpflichtungen oder das Alter der Großeltern sei nicht ausreichend. Auch müsse konkret begründet werden, warum die Teilnahme an einer Videoverhandlung nicht möglich sei.
Da diese Anforderungen im Streitfall nicht erfüllt waren, habe das FG den Verhandlungstermin ohne den Klägervertreter durchführen dürfen, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer