Gesetzliche Neuregelungen ab März wegen Corona-Pandemie - 31. März 2020

Soforthilfen für Selbständige, Unternehmen und das Gesundheitswesen im Überblick

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 31.03.2020

In Rekordzeit haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat Regelungen beschlossen, die für alle die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abmildern sollen. Die Hilfen sollen schnell dort ankommen, wo sie dringend gebraucht werden. Die Maßnahmen im Einzelnen:

Soziale Sicherung

Schutz für Selbständige und soziale Dienste

Der Zugang zur Grundsicherung wird vorübergehend erleichtert. Die Bemessung des Kinderzuschlags wird an die gegenwärtige Situation angepasst. Diese Maßnahmen stärken vor allem Familien mit geringen Einkommen und Selbständige ohne oder mit wenigen Angestellten. Zudem werden soziale Dienstleister unterstützt, die von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht sind.

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Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht

Die Coronavirus-Pandemie stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu vereinfachen. So sollen Arbeitsplätze in den Betrieben erhalten und Kündigungen von Beschäftigten vermieden werden. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020.

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Zugang zum Kinderzuschlag erleichtert

Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Krise erleiden, erhalten zeitlich befristet leichteren Zugang zum Kinderzuschlag. Die Bundesagentur für Arbeit prüft vorübergehend nur das Einkommen des vergangenen Monats, nicht mehr aus den vergangenen sechs Monaten. Außerdem wird die Vermögensprüfung ausgesetzt.

Für Familien, die im ablaufenden Bewilligungszeitraum den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag bezogen haben, soll – ohne erneute Einkommensprüfung – eine einmalige Verlängerung des Kinderzuschlags um sechs Monate eingeführt werden. So können die Leistungen ohne Unterbrechung gewährt werden. Dies soll für die Zeit vom 1. April bis 30. September gelten.

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Finanzielle Hilfe für Eltern bei Kita- und Schulschließung

Wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen, soll der ihnen entstehende Verdienstausfall ausgeglichen werden. Anspruch auf Entschädigung haben Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung die Betreuung des Kindes nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Der neue Entschädigungsanspruch ist damit an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Entschädigungsanspruch wird zeitlich auf sechs Wochen und in der Höhe auf 70 Prozent des Verdienstausfalls begrenzt.

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Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Mietverhältnisse befristet vor Kündigung geschützt

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist nun überwiegend in Kraft getreten. Mieter, die infolge der Ausbreitung des Coronavirus ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, werden befristet vor Kündigungen geschützt. Die Regelungen gelten grundsätzlich für einen begrenzten Zeitraum und sollen bis zum Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.

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Krankenhäuser – Gesundheitswesen

Bund erhält im Krisenfall zusätzliche Kompetenzen

Im Fall einer Epidemie ist es wichtig, bundesweit effektiv und schnell zu reagieren und zu entscheiden. Deshalb erhält der Bund in einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen. So kann er den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken und den Gesundheitszustand von Einreisenden feststellen lassen. Durch gesonderte Rechtsverordnungen des Bundesgesundheitsministeriums kann die Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik sichergestellt werden. Außerdem sind Maßnahmen möglich, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken.

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Kliniken und Praxen werden gestärkt

Das gesamte Gesundheitssystem ist wegen der Corona-Krise gefordert. Klinik-Kapazitäten werden ausgebaut. Arztpraxen müssen auch Covid19-Patienten behandeln. Pflegeeinrichtungen müssen der Ausbreitung des Virus vorbeugen. Um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, sollen Einnahmeausfälle kompensiert und Bürokratie abgebaut werden. Krankenhäuser werden damit finanziell gestärkt. In der ambulanten Versorgung werden Ausgleichszahlungen gewährleistet und Mehrkosten ausgeglichen.

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Hilfen für die Wirtschaft

Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Der Bundesrat hat die Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige im Volumen von 50 Milliarden Euro beschlossen. Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für drei Monate. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für drei Monate. „Wir gehen in die Vollen, um auch den Kleinstunternehmen und Solo-Selbständigen unter die Arme zu greifen“, so Bundesfinanzminister Olaf Scholz.

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Wirtschaftsstabilisierungsfonds – Rettungsschirm für Unternehmen

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bleiben nicht ohne Folgen: Unternehmen geraten unverschuldet in Liquiditätsengpässe, Arbeitsplätze sind bedroht. Deshalb hat die Bundesregierung die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds beschlossen, der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.

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Finanzielle Grundlagen

Nachtragshaushalt

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind überall in unserer Gesellschaft spürbar. Die Bundesregierung setzt alle Kraft ein, um Bürger zu schützen, das Gesundheitssystem zu stärken und die wirtschaftlichen Folgen zu begrenzen. Um all die Hilfen zu finanzieren, hat die Bundesregierung einen Nachtragshaushalt für 2020 auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben ihn im Eilverfahren gebilligt. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.

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