Elektromobilität - 18. November 2019

So funktioniert der neue Umweltbonus

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.11.2019

Eine höhere Kaufprämie für Elektroautos – damit wollen Bundesregierung und Industrie sicherstellen, dass die Elektromobilität den Durchbruch auf dem Massenmarkt schafft. Die wichtigsten Fragen zum Umweltbonus im Überblick.

Warum wird der Umweltbonus erhöht?

Um die
Klimaziele 2030
zu schaffen, müssen in Deutschland sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Deshalb ist vorgesehen, den vor drei Jahren eingeführten Umweltbonus bis 2025 zu verlängern und deutlich zu erhöhen. Dies wurde im Rahmen der
Konzertierten Aktion Mobilität
am 4. November 2019 beschlossen.

Was genau ist der Umweltbonus?

Der Umweltbonus ist ein gemeinsamer Beitrag von Bundesregierung und Industrie, mit dem der Absatz von – sowohl neuen als auch jungen gebrauchten – elektrisch betriebenen Fahrzeugen gestärkt werden soll. Die Maßnahme ist zudem eine Antwort auf die steigenden Anforderungen an Klimaschutz und Luftreinhaltung.

Welche Fahrzeuge werden gefördert?

Förderfähig sind reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emmissionen aufweisen und höchstens 50 g CO2-Emmissionen pro Kilometer verursachen.

Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste) befinden.

Das Elektromobilitätsgesetz vom 12. Juni 2015 definiert erstmals Elektrofahrzeuge – und zwar als reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge.

Reine Batterieelektrofahrzeuge fahren ausschließlich mit Akkustrom. Sie sind rein batteriebetrieben und nutzen nur die Batterie als Energiequelle.

Plug-In-Hybride kombinieren einen Verbrennungs- mit einem Elektromotor. Ihre Batterie kann am Stromnetz aufgeladen werden.

Brennstoffzellenfahrzeuge verfügen über einen Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus einer Brennstoffzelle und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.

Werden nur neue Elektrofahrzeuge gefördert?

Künftig sollen auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung einfach und unbürokratisch eine Umweltprämie erhalten.

Der ungeförderte Firmen- bzw. Dienstwagen muss zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs mindestens vier und maximal acht Monate erstmals zugelassen sein und eine maximale Laufleistung von 8.000 km aufweisen.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Umweltbonus soll für rein elektrische Fahrzeuge von 4.000 auf 6.000 Euro und für Plug-In-Hybride von 3.000 auf 4.500 Euro bei einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 Euro steigen.

Über einem Nettolistenpreis von 40.000 bis maximal 65.000 Euro wird der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge 5.000 Euro und für Plug-In-Hybride 3.750 Euro betragen.

Der Umweltbonus wird weiterhin jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.

Wie lange soll die Förderung gelten?

Für die Förderung sind ab dem Jahr 2020 Bundesmittel in Höhe von 2,09 Milliarden Euro vorgesehen. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis 2025.

Wie wird die Förderung finanziert?

Die erforderlichen Haushaltsmittel sollen aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zur Verfügung gestellt werden. Bisher sind bis Ende 2020 Finanzmittel in Höhe von 600 Millionen Euro vorgesehen.

Haushaltsmittel bis Ende 2023 müssen im Rahmen der Haushalts- und Finanzplanung 2020 noch bewilligt werden. Die bis 2025 benötigten Haushaltsmittel sind in den Folgejahren zu beantragen und bereitzustellen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist ausschließlich online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge beim BAFA.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsberechtigte muss u. a. eine Kopie der Rechnung sowie den Zulassungsnachweis auf den Antragsteller (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vorlegen. Die Frist für die Einreichung der vollständigen Unterlagen beträgt einen Monat nach Eingang des Antrags beim BAFA.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das Konto des Antragstellers erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde.

Wann tritt die geänderte Förderrichtlinie in Kraft?

Die 3. Änderung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie gilt für alle Anträge, die in diesem Zeitraum eingehen. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.