Sozialrecht - 23. September 2019

SGB II: Abiball-Kosten kein Mehrbedarf

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.09.2019 zum Beschluss L 6 AS 1953/18 NZB vom 19.08.2019

Die Teilnahme an einer nicht schulisch verpflichtenden Veranstaltung stellt keinen unabweisbaren Bedarf dar, für welchen das Jobcenter aufkommen muss.

Das entsprechende Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 22.10.2018 (Az. S 43 AS 2221/18) ist nun rechtskräftig.

Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Beschluss vom 19.08.2019 den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen (Az. L 6 AS 1953/18 NZB).

Die Klägerinnen beantragten beim Jobcenter die zuschussweise Übernahme der Kosten für ihren Abiball: jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, 27 Euro für den Eintritt sowie etwa 90 Euro für neue Kleider und Schuhe. Nachdem das SG die Ablehnung des Jobcenters bestätigt hatte, beantragten sie die Zulassung der Berufung.

Das LSG sah nun die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG als nicht gegeben an. Insbesondere sei die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Auslegung des Gesetzes ergebe unzweifelhaft, dass die Ausgaben für die Teilnahme an der Schulabschlussfeier keinen Anspruch begründeten.

Die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II scheitere bereits daran, dass es sich bei den Kosten nicht um davon erfasste laufende, sondern einmalig auftretende Bedarfe handele. Eine planwidrige Regelungslücke, die zur Vermeidung von Grundrechtsverstößen durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste, liege nicht vor. Denn Bedarfsspitzen bei durch grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten Ausgaben würden in Form von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen. Zudem habe es sich bei dem Abiball nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt, deren – wenn auch wünschenswerter – Besuch verpflichtend gewesen wäre. Überdies könne auch nicht erkannt werden, dass sämtliche anderen Möglichkeiten (z. B. eine Unterstützung durch den Förderverein) ausgeschöpft worden seien, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Allein unter diesem Aspekt seien verfassungsrechtliche Argumente für eine Ausdehnung der Norm gegen den eindeutigen Wortlaut auch auf die hier geltend gemachten einmalig auftretenden Ausgaben nicht überzeugend. Das gleiche gelte für eine über die abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II hinausgehende Auslegung als Bedarf für Bildung und Teilhabe.