Zivilrecht - 30. November 2020

Schutz vor zu hohen Inkassokosten

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.11.2020

Verbraucher sollen besser vor unverhältnismäßigen Inkassokosten geschützt werden. Der Bundestag hat einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt. Damit wird einerseits wirtschaftlich sinnvolles Inkasso ermöglicht, andererseits werden Schuldner entlastet.

Was ist das Ziel der gesetzlichen Änderungen?

Der Gesetzentwurf sieht ein umfangreiches Maßnahmenpaket vor, um ein wirksames, andererseits auch faires Inkasso auszugestalten. So wird unter anderem das Problem beseitigt, dass die derzeitigen Inkassokosten im Verhältnis zum Aufwand und der zugrunde liegenden Forderung meist deutlich zu hoch sind. Dies ist gerade auch angesichts der aktuellen Corona-Pandemie sehr wichtig, da viele Verbraucher infolge von beispielsweise Kurzarbeit unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten könnten.

Wie sehen die Erleichterungen für die Verbraucher konkret aus?

  • Es sollen vor allem die Schuldner entlastet werden, die sich um einen zügigen Ausgleich der Forderungen bemühen. Wenn sie die Forderung auf ein erstes Mahnschreiben hin begleichen, soll nur ein Gebührensatz von 0,5 gelten. Derzeit machen Inkassodienstleister im Durchschnitt einen Satz von 1,1 geltend.
  • Verbesserungen soll es insbesondere auch bei kleinen Forderungen geben, bei denen derzeit die Inkassokosten die Forderungen häufig deutlich überschreiten. Es soll eine neue Wertstufe für Kleinforderungen bis 50 Euro eingeführt werden, bei der die Gebühr statt bisher 45 Euro nur 18 bis 36 Euro beträgt.
  • Im Regelfall soll die Geschäftsgebühr, die für die Einziehung einer unbestrittenen Forderung geltend gemacht werden kann, auf einen Gebührensatz von 0,9 beschränkt werden.
  • Die Einigungsgebühr, die für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen geltend gemacht werden kann, soll bei Forderungen bis 500 Euro um etwa die Hälfte gesenkt werden.
  • Eine Kostendopplung durch eine – im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Mahnverfahrens häufig zu beobachtende – Beauftragung von sowohl Inkassodienstleistern als auch Rechtsanwälten soll künftig ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  • Die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern gegenüber Rechtsanwälten bei der Geltendmachung von Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren soll abgeschafft werden.

Alle Änderungen bei den Inkassogebühren werden voraussichtlich zu einer Senkung dieser Gebühren um etwa 20 Prozent führen. Dies wird den Verbrauchern zugutekommen und hauptsächlich von den Inkassodienstleistern zu tragen sein.

Verbraucher sind oft nicht ausreichend über das Inkassowesen informiert. Wie wird hier mehr Transparenz erreicht?

Verbraucherinnen und Verbrauchern ist oftmals nicht klar, dass sie, sobald sie sich im Zahlungsverzug befinden, zum Ersatz von Inkassokosten herangezogen werden können. Zukünftig sollen sie schon im Vorfeld darauf hingewiesen werden, welche Kosten eines Inkassodienstleisters oder eines Rechtsanwalts im Falle eines Verzugs auf sie zukommen.

Ebenso ist Schuldnern oft nicht bewusst, dass sie, wenn sie ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Inkassodienstleister abgeben – etwa um Ratenzahlungen oder Stundungen zu vereinbaren – neben den Hauptkosten auch die Nebenkosten anerkennen. Verbraucher müssen künftig deshalb vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus sind sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen eines solchen Schuldanerkenntnisses aufzuklären.

Zudem müssen Inkassodienstleister Schuldner künftig schon beim ersten Kontakt in der Regel unter anderem darüber informieren, in wessen Auftrag sie handeln, um welchen Vertrag genau es geht und welche Kosten bei Verzug entstehen könnten.

Wie werden Verbraucher, die aufgrund von Identitätsdiebstahl in Inkasso-Schwierigkeiten geraten, besser geschützt?

Verbraucher, die Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sind, zum Beispiel durch Warenbestellungen Dritter auf ihren Namen im Internet, werden künftig besser geschützt. Sie müssen in dem Fall, dass ihre Anschrift vom Inkassodienstleister durch eine Adressermittlung in Erfahrung gebracht wurde, auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zudem ist ihnen mitzuteilen, wie sie auf den Fehler gegenüber dem Inkassodienstleister hinweisen können.

Welche zentralen Änderungen gibt es sonst noch?

Mit dem Gesetzentwurf soll unter anderem die Aufsicht über Inkassounternehmen gestärkt werden. Inkassodienstleister und Rechtsanwälte müssen gegenüber Verbrauchern künftig die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben.

Zudem enthält der Entwurf Änderungen, die infolge des EU-Austritts von Großbritannien erforderlich sind, und betrifft die hier niedergelassenen europäischen Anwältinnen und Anwälte.

Quelle: Bundesregierung