Zivilrecht - 12. März 2020

„Schmiergeldzahlung“ oder Darlehensgewährung

Oberlandesgericht konnte sich von der Hingabe eines Geldbetrages als Darlehen nicht überzeugen
OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil 7 U 53/19 vom 12.03.2020

Die A. V.-GmbH, deren jetziger Geschäftsführer im Jahre 2014 ein direkt an der Schlei gelegenes Teilgrundstück gekauft hatte, hat keinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der i-P. B. GmbH. Das hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 12.03.2020 entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin, die A. V.-GmbH, macht gegenüber der Beklagten, der i.-P. B. GmbH, einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 50.000 Euro geltend. Im September 2014 unterzeichneten die damalige Geschäftsführerin der Klägerin, die damalige Geschäftsführerin der Beklagten und der Zeuge S., handelnd für die Team Vivendi Betriebs GmbH & Co. KG (im Folgenden Team Vivendi), ein als „Darlehensvertrag“ überschriebenes Dokument. Nach dieser Urkunde sollte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen gewähren; die Team Vivendi sollte sich für die Rückzahlung des Darlehens verbürgen. Ebenfalls anwesend war der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, der zu diesem Termin einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro mitgebracht hatte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hier tatsächlich ein Bardarlehen an die beklagte GmbH gegeben wurde (so die Klägerin) oder ob der ganze Vorgang nur der Verschleierung einer im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag geschlossenen „Schmiergeldabrede“ (so die Beklagte) diente. Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin hatte drei Tage zuvor von der Team Vivendi ein direkt an der Schlei gelegenes Teilgrundstück erworben. Das Landgericht Flensburg hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Der Klägerin steht kein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Barbetrag in Höhe von 50.000 Euro an die Beklagte, und nicht an den Zeugen S., geflossen ist. Der Beweis wird nicht bereits durch die Vertragsurkunde geführt, denn aus der Darlehensurkunde ergibt sich nicht, wer den Geldbetrag tatsächlich erhalten hat. Die als „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung enthält unter dem Zusatz „Betrag in bar erhalten“ sowohl die Unterschrift der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten als auch die Unterschrift des Zeugen S. Auch bieten weder die Buchhaltung noch die Jahresabschlüsse der Beklagten einen sicheren Nachweis dafür, dass der behauptete Darlehensbetrag tatsächlich der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Die Unsicherheit, wem der Darlehensbetrag tatsächlich zugeflossen ist, konnte auch nicht durch die persönliche Anhörung des jetzigen Geschäftsführers der Klägerin beseitigt werden. Der Umstand, dass die Team Vivendi im Darlehensvertrag als Bürgin bezeichnet ist, steht der Möglichkeit eines direkten Geldflusses an den Zeugen S. nicht entgegen. Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge S. damals einen akuten Finanzbedarf hatte. Letztlich spricht auch die Abwicklung des Geschäfts in bar eher für einen direkten Zufluss des Geldes an den Zeugen S.