LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 23.03.2020 zum Urteil 3 O 222/19 vom 04.03.2020 (nrkr)
Die für Staatshaftungsverfahren zuständige 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat die Schmerzensgeldklage einer Besucherin des Amtsgerichts Ludwigshafen abgewiesen. Nach ihren Schilderungen war die Frau aus Frankenthal auf der großen Treppe im Amtsgericht wegen einer Mulde in einer Treppenstufe gestürzt und hatte sich hierbei einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbogens zugezogen. Sie sah die Verkehrssicherungspflicht verletzt und forderte vom Land Rheinland-Pfalz u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro.
Die 3. Zivilkammer konnte wegen der ca. 4 cm breiten, 2 cm langen und max. 1 cm tiefen Mulde in der Treppenstufe jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen. Denn, so die Kammer, die Beschädigung der Treppe sei so geringfügig, dass man nicht mit dem Sturz eines Besuchers habe rechnen müssen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse ein Schadensereignis aber vorhersehbar sein, damit von dem Verpflichteten Maßnahmen zur Verhinderung des Sturzrisikos verlangt werden können.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.