Zivilrecht - 3. März 2021

Schmerzensgeld nach Reitunfall – OLG entscheidet über Haftungsfrage

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.03.2021 zum Hinweisbeschluss 2 U 142/20 vom 30.11.2020

Viele Kinder lieben das Ponyreiten. So harmlos dieses Vergnügen auf den ersten Blick scheint, kann es doch auch immer zu Unfällen kommen. So auch in einem vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall.

Ein achtjähriges Mädchen aus Osnabrück hatte mit zwei anderen Kindern an einer Pony-Reitstunde in einer Reithalle teilgenommen. Sie wurde dabei von der Angestellten der Reithalle an der Longe geführt. Die Klägerin stürzte vom Pferd, das wiederum auf sie stürzte. Die Klägerin erlitt einen Bein- und einen Schlüsselbeinbruch und musste operiert werden. Nach der Operation saß sie für sechs Wochen im Rollstuhl. Sie verklagte die Reithalle auf Schmerzensgeld.

Das Landgericht gab der Klägerin Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu: Die Reithalle hafte als Halterin des Ponys. Bei dem Unfall habe sich eine typische Tiergefahr realisiert. Dies gelte auch, wenn die Klägerin möglicherweise die Kommandos der Angestellten nicht richtig umgesetzt habe. Denn zu berücksichtigen sei das Alter des Kindes und ihre mangelnde Reiterfahrung.

Die Berufung der Reithalle hatte keinen Erfolg. Bei einem Kind sei im Rahmen einer Reitstunde besondere Vorsicht geboten, so der Senat. Die Reithalle könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Pony stets ruhig gewesen sei, denn sie habe es erst ein halbes Jahr vor dem Unfall erworben und nicht explizit getestet, dass es kindliche Reitfehler toleriere.

Die beklagte Reitsportanlage hat auf einen Hinweis des Senats die Berufung zurückgenommen.

Quelle: OLG Oldenburg