Zivilrecht - 10. Januar 2023

Schmerzensgeld nach Fahrradsturz durch losgerissenen Hund

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.01.2023 zum Beschluss 11 U 89/21 vom 20.12.2022

Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der Halter des Hundes für die erlittenen Schäden.

Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der Halter des Hundes aus Gründen der sog. Tiergefahr für die erlittenen Schäden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro angesichts der erlittenen sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen. Der Verlust an Lebensqualität durch die nicht mehr bestehende Möglichkeit, Motorrad und sportlich Fahrrad zu fahren, ist damit angemessen ausgeglichen.

Der Kläger befuhr links neben seiner Lebensgefährtin nachmittags den Rad- und Fußweg am Main zwischen Frankfurt am Main und Hanau mit dem Fahrrad. Der Beklagte befand sich mit seiner Hündin oberhalb dieses Weges, als diese sich losriss und von rechts auf den Rad- und Fußweg rannte. Der Kläger stürzte und verletzte sich am rechten Arm und der rechten Hand. Er begehrt nunmehr Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro sowie Erstattung entstandener Kosten. Das Landgericht hatte nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 7.000 Euro verurteilt sowie teilweiser Erstattung der geltend gemachten Kosten.

Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger ohne Erfolg vor dem OLG weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro. Das Landgericht habe hier zu Recht auf Basis der sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen u. a. eines Anpralltraumas des rechten Handgelenks und Ellenbogens, einer Radiusköpfchenfraktur sowie Rupturen am Handgelenk das Schmerzensgeld mit 7.000 Euro bemessen, führte das OLG aus. Die geltend gemachten nicht unerheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen am rechten Ellbogen seien sachverständig nicht festgestellt worden. Soweit sich der Kläger auf Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen verweise, sei dies auf Basis des Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar.

Der Kläger sei durch die erlittenen Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung zwar auf Dauer eingeschränkt. So sei durch den Sturz ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten, da der Kläger nicht mehr seine Freizeitsportarten, insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, ausüben könne. Dies habe das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes indes angemessen berücksichtigt. Dabei habe das Landgericht zu Recht auch in die Bewertung einfließen lassen, dass kein vorsätzliches Handeln des Beklagten vorgelegen habe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 17.11.2022 und Zurückweisungsbeschluss vom 20.12.2022, Az. 11 U 89/21

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt