Sozialrecht - 9. Mai 2022

Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigt

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.05.2022 zum Urteil L 19 AS 2083/18 vom 13.01.2022 u. a.

Zahlreiche Konzepte zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten i. S. v. § 22 SGB II und § 35 SGB XII halten einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat in mehreren Entscheidungen die von Grundsicherungsträgern verwandten Angemessenheitswerte beruhend auf Konzepten der Firma Analyse & Konzepte (Urteile vom 13.01.2022 – L 19 AS 2083/18 – sowie vom 10.03.2021 – L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18 – betreffend den Hochsauerlandkreis; Urteil vom 09.12.2021 – L 7 AS 1790/20 ZVW – betreffend die Stadt Duisburg; Urteile vom 15.11.2021 – L 20 SO 266/18 – und vom 06.09.2021 – L 20 SO 308/18 – betreffend den Kreis Minden-Lübbecke) sowie der Firma Empirica (Urteil vom 26.11.2021 – L 21 AS 1617/18 – betreffend den Ennepe-Ruhr-Kreis) bestätigt.

Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der Rechtsprechung des BSG, der die Senate des LSG sich angeschlossen haben, in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren wie folgt:

(1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),

(2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,

(3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,

(4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.

Nur soweit es kein schlüssiges Konzept gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen