BRAK, Mitteilung vom 28.05.2025
Am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses Änderungen der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen.
§ 6 – Präzisierung des beruflichen Werberechts
§ 6 BORA war seiner bisherigen Fassung überarbeitungsbedürftig. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 43b BRAO, dessen Kern das Sachlichkeitsgebot ist. Das Verbot der Einzelfallwerbung hat der Bundesgerichtshof inzwischen stark relativiert. Die wesentlichen Beschränkungen kommen aus dem UWG. Im Vorfeld war diskutiert worden, die Vorschrift insgesamt zu streichen. Der Ausschuss hat sich jedoch dagegen entschieden und wollte lieber eine Art zusammenfassende „Segelanweisung“ für Anwälte geben und die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen des anwaltlichen Werberechts deklaratorisch zusammenführen.
§ 10 – Anpassung an digitale Registerpraxis und DL-InfoV
Auch § 10 BORA war dringend reformbedürftig. Die bisherige Regelung war nicht mehr zeitgemäß und bereitete erhebliche praktische Probleme.
Viele der in der Vorschrift geforderten Angaben sind mittlerweile in öffentlich zugänglichen Registern eingetragen (elektronisches Anwaltsregister/Handelsregister/Partnerschaftsregister, etc.).
Briefbögen werden traditionell als Werbeinstrument genutzt und enthalten deshalb mehr Informationen als von § 10 BORA vorgeschrieben. Der Versuch, über Briefbögen Transparenz bezüglich Haftungsverhältnissen oder Interessenkollisionen zu erzeugen, könne schon deshalb nicht funktionieren, weil Anwälte nicht gezwungen sind, Briefbögen zu verwenden und weil angestellte Anwälte, für die die §§ 43a, 45 BRAO ebenfalls gelten, nach der bisherigen Fassung von § 10 BORA nicht aufzuführen waren. Durch die Dienstleistungsinfo-VO (DL-InfoV) ist die Mandanteninformation schon sehr weitgehend geregelt, und zwar sachgerechterweise medienneutral (vgl. § 2 Abs. 2 DL-InfoV). Darauf kann und sollte verwiesen werden.
§ 8 Neuzuordnung von Werberegelungen
Die Vorschrift vermischte zudem systemwidrig Fragen der Transparenz (Abs. 1 bis Abs. 3) mit Fragen der Werbung (Abs. 4), weshalb die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 10 BORA in § 8 BORA integriert wurden.
Die §§ 6, 8 und 10 BORA in ihrer neuen Fassung werden wie folgt lauten und auch die Abschnittsüberschrift wird geändert:
„Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“
§ 6 Werbung
(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.
(2) Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Abs. (3) bleibt unverändert.
§ 8 BORA Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit
1. Der bisherige § 8 wird § 8 Abs. 1.
2. An § 8 Abs. 1 werden folgende Absätze angefügt:
(3) Im Außenauftritt muss bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe die jeweilige Berufsbezeichnung angegeben werden.
(4) Ausgeschiedene Berufsträgerinnen und Berufsträger können im Außenauftritt nur weiter aufgeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.
§ 10 Informationspflichten
(1) [Allgemeine Informationen]
Vor Abschluss des Mandatsvertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen müssen den Mandantinnen und Mandanten die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung gestellt werden. Berufsausübungsgesellschaften haben zusätzlich die Namen etwaiger persönlich haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt ein Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder andere öffentlich zugängliche Register, wenn sich die Namen daraus ergeben.
(2) [Informationen auf Anfrage]
Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere zur Prüfung von möglichen Interessenkollisionen und Tätigkeitsverboten wegen Vorbefassung (§ 43a Abs. 4, § 45 Bundesrechtsanwaltsordnung), hat eine Berufsausübungsgesellschaft auf Anfrage die in der Sozietät tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch einen Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) ersetzt werden, wenn sich die Namen daraus ergeben. Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der anwaltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einzelanwältin oder eines Einzelanwalts. Zur Feststellung von Haftungsverhältnissen sind auf Anfrage Auskünfte gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 zu erteilen, wenn sich die Haftungsverhältnisse seit Beginn des Mandats geändert haben.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer