EU-Recht - 12. März 2020

Sanktionen gegen Italien wegen Nichtrückforderung rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährter Beihilfen

EuGH, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil C-576/18 vom 12.03.2020

Italien wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert hat.

Italien wird daher an den Unionshaushalt einen Pauschalbetrag von 7.500.000 Euro und, beginnend mit dem heutigen Tag, ein Zwangsgeld von 80.000 Euro für jeden Tag des Verzugs zahlen müssen.

2008 hat die Kommission entschieden1, dass bestimmte Beihilfen Italiens zugunsten der Hotelunternehmen in Sardinien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Daher hatte Italien diese rechtswidrigen Beihilfen (in Höhe von insgesamt etwa 13,7 Mio. Euro) von den Empfängern unverzüglich und tatsächlich zurückzufordern.

Mit Urteil vom 29. März 20122, das im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage der Kommission erging, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die erforderlich waren, um die streitigen Beihilfen zurückzufordern.

Da Italien nach Ansicht der Kommission dem Urteil noch immer nicht nachgekommen war, hat die Kommission 2018 eine zweite Vertragsverletzungsklage gegen Italien erhoben. Im Rahmen dieser zweiten Klage hat die Kommission beantragt, Italien zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds zu verurteilen.

Mit seinem Urteil vom 12.03.2020 stellt der Gerichtshof fest, dass Italien gegen seine Pflicht verstoßen hat, das Urteil von 2012 durchzuführen, da Italien bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist (am 11. September 2014) nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die streitigen Beihilfen insgesamt zurückzufordern.

Der Gerichtshof betont, dass Italien sein Vorbringen, dass die Rückforderung der gesamten streitigen Beihilfen unmöglich sei, nicht bewiesen hat.

Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass das Gericht der Europäischen Union die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission von 2008 abgewiesen3 und der Gerichtshof diese Abweisung bestätigt hat4. Daher dürfen italienische Gerichte bei der Beitreibung der streitigen Beihilfen keinen Aufschub gewähren.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass Italien sich nicht auf das berechtigte Vertrauen der Empfänger rechtswidriger Beihilfen berufen kann, da dieses Argument vom Gerichtshof in seinem Urteil von 2012 zurückgewiesen worden ist.

Unter Anerkennung der Anstrengungen, die Italien zur Beitreibung der streitigen Beihilfen unternommen hat (2019 soll 89 % des Gesamtbetrags der Beihilfen zurückgefordert worden sein, d. h. 83 % dieses Betrags zuzüglich Zinsen), hält es der Gerichtshof für angemessen, gegen Italien finanzielle Sanktionen in Form eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags zu verhängen.

Hinsichtlich des Zwangsgelds berücksichtigt der Gerichtshof die Schwere der Zuwiderhandlung, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs geführt hat, und ihre erhebliche Dauer (über sieben Jahre seit dem ersten Urteil des Gerichtshofs).

Bei der Berechnung des Zwangsgelds hat der Gerichtshof zudem die Zahlungsfähigkeit Italiens beurteilt, indem er insbesondere berücksichtigt hat, dass das Bruttoinlandsprodukts (BIP) Italiens 2008, 2009, 2012 und 2013 gesunken ist, aber seit 2015 wieder ansteigt.

Der Gerichtshof führt ferner aus, dass die Umstände der Rechtssache den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie die Zahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen, um künftige ähnliche Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht zu vermeiden.

Daher verurteilt der Gerichtshof Italien zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 7.500.000 Euro und eines Zwangsgelds von 80.000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Anwendung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil von 2012 nachzukommen (wobei dieses Zwangsgeld ab Verkündung des Urteils vom 12.03.2020 und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils von 2012 geschuldet wird).

Fußnoten

1 Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (ABl. 2008, L 302, S. 9).

2 Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2012, Kommission/Italien (C-243/10).

3 Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Regione Autonoma della Sardegna u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08).

4 Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen C-630/11P bis C-633/11P).