Tierschutzgesetz - 2. Januar 2020

Rindern in Anbindehaltung muss zeitweise Auslauf gewährt werden

VG Münster, Pressemitteilung vom 02.01.2020 zum Beschluss 11 L 843/19 vom 20.12.2019 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 20. Dezember 2019 den Eilantrag eines Landwirts aus dem Kreis Borken abgelehnt, der sich gegen die Anordnung des Kreisveterinäramtes vom 6. August 2019 gewehrt hatte, seinen in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren.

Zur Begründung der genannten Ordnungsverfügung hatte die Behörde im Wesentlichen angeführt: Bei einer unangekündigten amtlichen Kontrolle der Rinderhaltung des Antragstellers am 19. Juni 2019 sei unter anderem festgestellt worden, dass der Antragsteller 24 Kühen in Anbindehaltung keinen täglichen Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder Ähnlichem gewähre. Es seien keine Hinweise zu finden gewesen, dass die Kühe auf dem Hof oder der Weide vor dem Haus Auslauf erhielten. Eingezäunte Areale seien nicht vorhanden gewesen. Die vom Antragsteller praktizierte ganzjährige Anbindehaltung der Rinder lasse sich nicht mit den tierschutzrechtlichen Geboten zur verhaltensgerechten Unterbringung und artgemäßen Bewegung vereinbaren. Demgegenüber machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Bei einem freien Auslauf bestehe die ernsthafte Gefahr, dass sich die Rinder mit Infektionskrankheiten infizieren könnten. Auch bestehe eine erhöhte Gefahr von Angriffen durch Wölfe oder Hunde.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die vom Antragsgegner getroffenen Regelungen erwiesen sich als offensichtlich rechtmäßig. Die ganzjährige Anbindehaltung der Rinder verletze tierschutzrechtliche Vorschriften. In der Anbindehaltung seien nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse der Rinder stark eingeschränkt. Als Folge der Bewegungsarmut könne es auch zu gehäuften Erkrankungen kommen und Schmerzen entstehen. Nach niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung sowie für die Mastrinderhaltung, die hier als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten zu beachten seien, sollten vorhandene Anbindehaltungen nach Möglichkeit in Laufstallhaltungen umgebaut werden. Nur wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sei, könne die Anbindehaltung weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungsbedingte Schäden nicht festzustellen seien und als Ausgleich für das Bewegungsdefizit entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang oder ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide gewährt werde. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen den Auslauf könnten die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht infrage stellen.

Gegen den Beschluss ist bereits Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt worden. Ein Aktenzeichen für das Beschwerdeverfahren liegt noch nicht vor.