Verbraucherschutz - 5. Februar 2021

Reisesicherungsfonds: Abgesichert in den Urlaub

vzbv, Mitteilung vom 04.02.2021

Der vzbv begrüßt die Neuregelungen zur Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen

  • Insolvenzabsicherung ist mit dem neu zu schaffenden Reisesicherungsfonds erstmals effektiv und verbraucherfreundlich ausgestaltet.
  • Statt des Steuerzahlers stehen Reiseanbieter zukünftig solidarisch gegenseitig füreinander ein.
  • Strikte Rechts- und Fachaufsicht über den Reisesicherungsfonds ist notwendig.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen völlig neu ausrichtet. Damit ist der Weg für einen Reisesicherungsfonds frei, der die Insolvenzabsicherung erstmals seit 30 Jahren europarechtskonform, effektiv und verbraucherfreundlich ausgestaltet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die Neuregelungen zur Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen.

Der vzbv weist bereits seit vielen Jahren darauf hin, dass die Insolvenzabsicherung im deutschen Pauschalreiserecht nicht europarechtskonform ausgestaltet ist. Das betrifft insbesondere die Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro pro Versicherer und Geschäftsjahr. Die Bundesregierung hat erst unter dem Eindruck der Staatshaftung wegen der Insolvenz von Thomas Cook im September 2019 begonnen, die bislang geltenden reiserechtlichen Insolvenzschutzregelungen zu evaluieren und neue Regelungen zu etablieren.

„Endlich hat sich unsere Forderung nach einem Reisesicherungsfonds durchgesetzt. Mit der lange geforderten Insolvenzabsicherung für Pauschalreisen sind Reisende effektiv schützt. Pauschalreisende sind in Zukunft deutlich besser gegen die Insolvenz eines Reiseanbieters abgesichert“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Pandemiebedingt drohen in der Reisebranche viele Insolvenzen. Das neue Gesetz sollte so schnell wie möglich in Kraft treten, um den Reisesicherungsfonds sofort einzurichten und das Vertrauen in die Pauschalreise wiederherzustellen.“

Der vzbv weist darauf hin, dass jede Änderung und jedes weitere Zugeständnis an die Anbieterseite (Reiseveranstalter und Versicherer) die Gefahr eines weiteren Staatshaftungsfalls birgt. Das darf nicht geschehen. Steuerzahler sollten nicht erneut für das Fehlen von etwas haften müssten, was nach der Pauschalreiserichtlinie zu den Pflichten der Reiseveranstalter gehört: die wirksame Absicherung gegen die eigene Insolvenz.

Quelle: vzbv